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Regeste

Art. 49 OR, Art. 11 ff. OHG, Art. 271 Abs. 1 BStP; Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt, Genugtuungsansprüche von Sexualopfern.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide betreffend Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 11 ff. OHG nicht zulässig (E. 1).
Folgte der kantonalen Berufung der Zivilkläger, mit der einzig der Zivilpunkt angefochten wurde, die Anschlussberufung des Angeklagten im Strafpunkt, so ist die auf die Zivilansprüche beschränkte eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde der Zivilkläger zulässig (E. 2.1).
Die Genugtuung an Sexualopfer ist zu verzinsen. Wenn das Opfer über einen längeren Zeitraum Eingriffe in seiner sexuellen Integrität erlitten hat, beginnt der Zinsenlauf in der Regel ab einem mittleren Zeitpunkt (E. 4).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 11 ff. OHG, Art. 49 OR, Art. 271 Abs. 1 BStP

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