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Art. 52 AHVG: Arbeitgeberhaftung.
Weder aus der bundesrätlichen Botschaft zur 11. AHV-Revision noch aus den Materialien zum ATSG ergeben sich Anhaltspunkte für ein Abweichen von der feststehenden Praxis zu Art. 52 AHVG.

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Artikel: Art. 52 AHVG