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Regeste

Art. 31 Abs. 2 und Art. 32 BV; Aussageverweigerungsrecht; Aufklärungspflicht der Behörde.
Der in einem Strafverfahren Beschuldigte ist aufgrund seines Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen. Die Pflicht der Behörde, die festgenommene Person unverzüglich über ihr Schweigerecht aufzuklären, ergibt sich direkt aus Art. 31 Abs. 2 BV (E. 2).
Bei der Aufklärungspflicht handelt es sich um eine eigenständige Verfahrensgarantie. Aussagen, die in Unkenntnis des Schweigerechts gemacht wurden, sind grundsätzlich nicht verwertbar. Ausnahmen vom Verwertungsverbot sind unter gewissen Voraussetzungen in Abwägung der entgegenstehenden Interessen möglich (E. 3).

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Artikel: Art. 31 Abs. 2 und Art. 32 BV