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Regeste

Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 100 Abs. 5 und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs bei Doppelbesteuerungsbeschwerden.
Die Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots ist beim Bundesgericht unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geltend zu machen (E. 1.1).
Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte kann gemäss Art. 100 Abs. 5 BGG mit der Beschwerdeerhebung zugewartet werden, bis im zweiten (bzw. in einem weiteren konkurrierenden) Kanton ein für die Steuerhoheit massgeblicher Entscheid getroffen worden ist; früher ergangene Entscheide anderer Kantone können mit angefochten werden (E. 2.1). Die Beschwerde ans Bundesgericht setzt gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG neu die Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs voraus (E. 2.3). Der Steuerpflichtige muss bloss in einem Kanton einen letztinstanzlichen Entscheid erwirken, gegebenenfalls im Kanton, mit dessen Besteuerung er einverstanden ist, sofern dieser als letzter entscheidet (E. 2.4).

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Referenzen

Artikel: Art. 100 Abs. 5 und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 127 Abs. 3 BV, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG