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Regeste

Formmarke; Gemeingut; Art. 2 lit. a MSchG.
Kriterien für die Beurteilung der Gemeinfreiheit von Formen (E. 3). Gemeinfreiheit einer für Verpackungsbehälter aus Kunststoff beanspruchten Form, die keinerlei Einschränkung mit Bezug auf die darin zu verpackenden Waren enthält (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 2 lit. a MSchG