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Regeste

Nachehelicher Unterhalt; Finanzierung des Mankos (Art. 125 ZGB).
Ein Ehegatte, der mangels (genügender) Unterhaltsbeiträge Sozialhilfe beziehen muss, kann zur Finanzierung deren eventuellen Rückzahlung nicht eine Verlängerung der Unterhaltspflicht des anderen Ehegatten fordern (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 125 ZGB