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Regeste

Art. 84 und 109 Abs. 1 und 3 BGG; Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.
Beschwerde mit summarischer Begründung als unzulässig erklärt, da kein besonders bedeutender Fall vorliegt (E. 1).

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Referenzen

Artikel: Art. 84 und 109 Abs. 1 und 3 BGG