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Regeste

Art. 29 Abs. 1 und 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Replikrecht im schriftlichen gerichtlichen Verfahren.
Es ist Aufgabe des Gerichts, in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht der Parteien zu gewährleisten. Hierfür kann es genügen, eine Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme zuzustellen (ohne Fristansetzung für eine allfällige Stellungnahme), wenn von der Partei erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nimmt oder eine Stellungnahme beantragt, sofern sie dies für erforderlich erachtet (E. 2.1-2.4).
Vorliegend durfte das Gericht einen Verzicht auf das Replikrecht annehmen (E. 2.5).

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Referenzen

Artikel: Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK