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Regeste

Art. 329 Abs. 3 ZGB; Verwandtenunterstützung, Verfahrensart.
Klagt eine volljährige Person auf Bezahlung von Verwandtenunterstützungsbeiträgen oder klagt an ihrer Stelle das in ihren Anspruch subrogierte Gemeinwesen, so ist der Prozess bei gegebenem Streitwert im ordentlichen Verfahren (Art. 219 ff. ZPO) zu führen (E. 2 und 3).

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Artikel: Art. 329 Abs. 3 ZGB, Art. 219 ff. ZPO

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