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Regeste

Art. 49 BVG; Verzinsung von Altersguthaben.
Die Verhältnismässigkeit eines Nullzinsbeschlusses darf nicht leichthin angenommen werden (E. 5.1). Anwendungsfall zur Rechtsprechung gemäss BGE 140 V 169, wonach eine Nullverzinsung auch bei einer Überdeckung innerhalb bestimmter Schranken zulässig ist. In casu verneint (E. 4 und 5).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 140 V 169

Artikel: Art. 49 BVG

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