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Regeste

Art. 17 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 AVIG; Art. 45 Abs. 3 und 4 AVIV; Art. 19 Abs. 4 AVG; Einstellungsdauer.
Bei fehlenden Arbeitsbemühungen vor Ablauf eines auf drei Monate befristeten Temporäreinsatzes ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung analog dem für Arbeitsverhältnisse mit dreimonatiger Kündigungsfrist geltenden Einstellraster des SECO zu bemessen (E. 4.5).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 17 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 AVIG, Art. 45 Abs. 3 und 4 AVIV, Art. 19 Abs. 4 AVG

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