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Regeste

Art. 20 FZA; Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009.
Die Rechtsprechung, wonach Art. 20 FZA nicht ausschliesst, dass ein Versicherter - welcher sein Freizügigkeitsrecht vor Inkrafttreten des Abkommens ausgeübt hat - von einer günstigeren Bestimmung eines bilateralen Abkommens über soziale Sicherheit profitiert (BGE 133 V 329), ist auch auf die Berechnung einer schweizerischen Invalidenrente anwendbar. Die Frage, ob diese Rechtsprechung und die europäische Rechtsprechung, auf welche sich BGE 133 V 329 stützt, auch unter der Herrschaft der Verordnung Nr. 883/2004 anwendbar bleiben, wird offengelassen (E. 4 und 5).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 133 V 329

Artikel: Art. 20 FZA