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Regeste

Art. 67 SchKG. Anzahl der Forderungen, die in einem Betreibungsbegehren geltend gemacht werden können.
Ein Gläubiger kann in einem Betreibungsbegehren gegenüber einem Schuldner mehrere Forderungen geltend machen, wenn die Forderungen derselben Betreibungsart unterliegen (Art. 67 SchKG). Einschränkungen dieser Befugnis auf Verordnungsebene (Art. 3 Abs. 1 VFRR und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des EJPD über die vom Gläubiger zu stellenden Begehren im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren) sind nicht gesetzmässig (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 67 SchKG, Art. 3 Abs. 1 VFRR