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Regeste a

Art. 10c Abs. 2 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; "Stand am 8. Oktober 2020"); Corona-Erwerbsersatz, anwendbares Recht bei zeitlich offenen Dauersachverhalten mit intertemporalem Bezug; Kollisionsrecht.
Beim Erwerbsausfall im Rahmen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall handelt es sich um einen zeitlich offenen Dauersachverhalt ohne Sacheinheit. Allgemeine Grundsätze zum anwendbaren Recht kommen bei intertemporalen Sachverhalten dann zur Anwendung, wenn Kollisionsnormen fehlen.
In der vorliegend strittigen Konstellation, in der ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz nach Art. 2 Abs. 3bis in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall im August 2020 für den Zeitraum ab 17. März 2020 geltend gemacht wurde und der Einspracheentscheid am 26. November 2020 erging, ist in kollisionsrechtlicher Hinsicht Art. 10c Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ("Stand am 8. Oktober 2020") massgebend. Dieser beschränkt einen unter der Notverordnung bestandenen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz auf den Zeitraum bis 16. September 2020. Als Folge davon ist der Anspruch in concreto einzig unter Beachtung von zeitlichem Geltungs- und zeitlichem Anwendungsbereich der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassungen der Notverordnung zu prüfen (E. 3.2).

Regeste b

Art. 2 Abs. 3bis in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ("Stand am 6. Juli 2020"); Auslegung.
Die Auslegung der Regelung lässt keinen anderen Schluss zu, als dass das Einkommen aus dem Jahr 2019 massgebend ist für die Anspruchsvoraussetzung des zwischen Fr. 10'000.- und Fr. 90'000.- liegenden Einkommens (wie auch als Basis für die Ermittlung der Entschädigung). Der Begriff "aktuellere Steuerveranlagung" bezieht sich hier somit auf das Jahr 2019 (E. 5.3).