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Regeste

1. Art. 162 StGB, Verletzung eines Fabrikationsgeheimnisses.
a) Was ist ein Fabrikationsgeheimnis? Wem steht es zu, wenn ein Dienstpfiichtiger es schaffen hilft? (Erw. 2 a).
b) Bestand und Dauer der vertraglichen Pflicht, ein Fabrikationsgeheimnis zu wahren (Erw. 2 b).
c) Das handelnde Organ einer juristischen Person, die sich den Verrat eines Fabrikationsgeheimnisses zunutze macht, ist weder nach Abs. 2, noch als Gehülfe des sich nach Abs. 1 vergehenden Täters strafbar (Erw. 2 c).
2. Art. 13 lit. g UWG, unlauterer Wettbewerb durch Verwertung eines Fabrikationsgeheimnisses.
a) Fabrikationsgeheimnis (Erw. 3 a).
b) Täterschaft setzt wirtschaftlichen Wettbewerb zwischen dem Täter und dem Geschädigten voraus (Erw. 3 b).
c) Gehülfenschaft setzt nicht voraus, dass der Täter bestraft werde (Erw. 3 b).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 162 StGB, Art. 13 lit. g UWG