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Regeste

1. Politischer Nachrichtendienst, Art. 272 StGB.
a) Nachrichtendienst ist jede, wenn auch vereinzelte, Handlung, die zum Auskundschaften, Einziehen oder Weitergeben von Nachrichten gehört (Erw. 1).
b) Ausnahme bei Offenkundigkeit (Erw. 1 und 5).
c) Unerheblich ist, ob der Täter aus eigenem Antrieb gehandelt hat (Erw. 2).
d) Auf den Wert der Nachricht kommt für die rechtliche Würdigung der Handlung nichts an (Erw. 4 a).
e) Politisch im Sinne des Art. 272 StGB ist die Nachricht schon, wenn sie in den Augen des Empfängers dieser Art ist (Erw. 4 a).
f) Begriff der "Organisation des Auslandes" (Erw. 4 b); wie verhält es sich, wenn die Nachricht bloss einem öffentlichen Auftreten vor einer Versammlung oder einer internationalen Organisation dienen soll? (Erw. 6).
g) Unterscheidung zwischen dem verbotenen Nachrichtendienst und der erlaubten Zeitungsschriftstellerei (Erw. 4 b).
h) Es genügt, dass der Nachrichtendienst gegen die Schweiz, ihre Angehörigen, Einwohner oder Organisationen gerichtet sei; ein Nachteil ist nicht nötig (Erw. 4 c).
i) Subjektiver Tatbestand des Art. 272 StGB (Erw. 4 d und 6).
2. Irrige Vorstellung über den Sachverhalt, Art. 19 StGB (Erw. 8).
3. Rechtsirrtum, Art. 20 StGB; Voraussetzungen (Erw. 9).
4. Subjektive Voraussetzungen des bedingten Strafaufschubs (Art.41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB); was gilt, wenn der Verurteilte keine Reue bekundet hat? (Erw. 10 b).
5. Verteilung der Verfahrenskosten (Erw.11).

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Referenzen

Artikel: Art. 272 StGB, Art. 19 StGB, Art. 20 StGB, Art.41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB