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Regeste

Art. 59 Abs. 1 BV.
Eine durch ein dingliches Recht gesicherte Forderung kann beim Richter des Orts, wo sich das Pfand befindet, geltend gemacht werden, wenn der Schuldner nicht nur das Pfand- oder Retentionsrecht, sondern auch die Höhe der Forderung bestreitet,es sei denn, dass der Gläubiger mit der Geltendmachung des Pfandrechts offensichtlich Art. 59 Abs. 1 BV zu umgehen sucht. - Gilt auch, wenn die Forderung den Wert des Pfandes übersteigt.

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Artikel: Art. 59 Abs. 1 BV