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Regeste

Art. 86 Abs. 2 und Art. 87 OG.
Wer sich durch eine gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB bewilligte Namensänderung verletzt glaubt, kann sie mit Klage nach Art. 30 Abs. 3 ZGB und daher nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV anfechten.

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Referenzen

Artikel: Art. 86 Abs. 2 und Art. 87 OG, Art. 30 Abs. 1 ZGB, Art. 30 Abs. 3 ZGB, Art. 4 BV