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Regeste

1. Formalien der Berufung: Ist es zulässig, das Verhältnis von Haupt- und Eventualantrag, wie sie in kantonaler Instanz gestellt waren, vor Bundesgericht umzukehren? Erw. 2.
2. Unverjährbarer Anspruch auf Feststellung, dass ein rechtswirksames Vermächtnis gar nicht vorliege. Erw. 4.
3. Genügendes Interesse an einer gerichtlichen Feststellung. Erw. 5.
4. Der Erblasser muss den Vermächtnisnehmer selber genau bezeichnen. Erw. 6.
5. Zum Begriff der Auflage nach Art. 482 ZGB. Erw. 7.
6. Zuwendungen mit Zweckbestimmung an eine Mehrheit von Personen insgesamt: Voraussetzungen zur Annahme einer gültigen Zuwendung solcher Art, so dass sie nach Art. 539 Abs. 2 ZGB als Stiftung gelten kann. Erw. 8.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 482 ZGB, Art. 539 Abs. 2 ZGB