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Regeste

Beschwerde gegen den Sachwalter bei Nachlassstundung. Art. 17, 295 Abs. 3 SchKG.
Anfechtbare Verfügung: eine dem Schuldner erteilte Weisung im Sinne von Art. 298 SchKG. Ein davon betroffener Gläubiger und Zessionar ist zur Beschwerde legitimiert (Erw. 1).
Die Weisung des Sachwalters, sich Ansprüchen eines Dritten zu widersetzen, ist rechtmässig, wenn sie sich auf ernsthafte Gründe stützt. Die Entscheidung über derart bestrittene Ansprüche bleibt dem Richter vorbehalten (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 17, 295 Abs. 3 SchKG, Art. 298 SchKG