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Regeste

Legitimation zu Beschwerde und Rekurs nach Art. 17 ff. SchKG.
Zur Beschwerde über die Anordmmg der amtlichen Verwahrung einer gepfändeten Sache (Art. 98 SchKG) ist ein das Eigentum ansprechender Dritter nicht befugt, wenn der Schuldner alleinigen Gewahrsam hat und die Sache nicht zum Nutzen des Dritten verwendet.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 17 ff. SchKG, Art. 98 SchKG

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