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Regeste

Elterliche Gewalt. Zur Erbschaft gehörende Forderung. Unterbrechung der Verjährung. Art. 290, 6022 ZGB, 135 Z. 2 OR, 67 SchKG.
1. Der Inhaber der elterlichen Gewalt kann die Rechte des minderjährigen Kindes in eigenem Namen ausüben und gerichtlich geltend machen oder in Betreibung setzen, indem er persönlich als Partei auftritt.
2. Eine vom überlebenden Ehegatten des Erblassers in eigenem Namen eingeleitete Betreibung für eine ihm und seinen minderjährigen Kindern als Erben gemeinsam zustehende Forderung ist gültig und unterbricht die Verjährung, auch wenn der Betreibende nicht ausdrücklich ausser für sich selbst auch für seine Kinder handelt.

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Referenzen

Artikel: Art. 290, 6022 ZGB