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Regeste

Art. 8, 730 ff. ZGB, 42, 44, 97 und 99 OR.
Ohne entsprechende Eintragung im Grundbuch eingegangene Verpflichtung, auf einem Grundstück etwas vorzukehren.
Gültigkeit? Wirkungen, namentlich beim Verkauf des Grundstücks an einen Dritten? Ist der Verkäufer gehalten, seine Verpflichtung auf den Erwerber zu übertragen? Folgen der Unterlassung? Schadensnachweis.

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Referenzen

Artikel: Art. 8, 730 ff. ZGB