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Regeste

Art. 28 StGB; Inhalt des Strafantrages.
Der Verletzte ist frei, durch entsprechende Umschreibung des Sachverhaltes, den er zur Verfolgung stellt, den Strafantrag beliebig zu beschränken.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 28 StGB