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Regeste

Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
Dieser Tatbestand setzt ein arglistiges Vorgehen nicht voraus (Erw. 1).
Der Täter beschuldigt, wenn er der Behörde, auch in einem von dieser veranlassten Verhör, mitteilt, dass eine Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen habe (Erw. 2).
Der Beschuldigte muss nicht mit Namen genannt werden, aber bestimmbar sein (Erw. 3).

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Artikel: Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB