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Regeste

1. Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 68 OG gegen eine im Sinne von Art. 386 ZGB getroffene Massregel (Erw. 1).
2. Reihenfolge der Beurteilung, wenn neben einer Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde eine staatsrechtliche Beschwerde erhoben worden ist; Art. 57 Abs. 5 und Art. 74 OG (Erw. 2).
3. Zu Massnahmen im Sinne von Art. 386 ZGB ist sowohl die zuständigerweise den Entmündigungsprozess führende Vormundschaftsbehörde (Erw. 4) wie auch diejenige des jeweiligen Wohnsitzes des Schutzbefohlenen zuständig. Vorbehalt der Frage, nach welchen Grundsätzen bei einem positiven oder negativen Kompetenzkonflikt zwischen diesen beiden Behörden zu entscheiden wäre (Erw. 3).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 386 ZGB, Art. 68 OG, Art. 57 Abs. 5 und Art. 74 OG