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Regeste

Art. 15 MFG.
Der Strafrichter kann nicht prüfrüfen, ob der Entzug des Ausweises begründet sei, sondern nur, ob ein vollstreckbarer Entscheid über den Entzug vorliege und ob die Weigerung, den Ausweis abzugeben, gegen das Gesetz verstosse (Erw. 1).
Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG.
Diese Bestimmung ist allein, unter Ausschluss von Art. 292 StGB anwendbar (Erw. 3).
In der behördlichen Aufforderung ist eine Frist anzusetzen, was gegebenenfalls mündlich geschehen kann. Nicht erforderlich ist, dass gesetzliche Strafen angedroht und die Bestimmungen, welche diese vorsehen, angeführt werden. Die erfolglose Aufforderung kann wiederholt werden, ebenso gegebenenfalls die Strafverfolgung.
- Gültigkeit der behördlichen Aufforderung, die
- - am Domizil durch einen Polizisten erfolgte,
- - schriftlich und ohne Fristansetzung erging, wenn die Behörde dem Adressaten genügend Zeit liess, der Aufforderung nachzukommen oder für den Fall der Verhinderung einen Aufschub zu verlangen.
- Muss in jeder der aufeinanderfolgenden Aufforderungen eine neue Frist angesetzt werden? Frage offen gelassen (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG, Art. 292 StGB