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Regeste

Genossenschaft.
Machen die Statuten die Mitgliedschaft vom Eigentum an einem Grundstück abhängig (Art. 850 Abs. 1 OR) und schreiben sie vor, dass mit der Veräusserung des Grundstücks die Mitgliedschaft ohne weiteres auf den Erwerber übergeht (Art. 850 Abs. 2 OR), so ist diese Statutenbestimmung dem Erwerber gegenüber wirksam, wenn sie im Grundbuch vorgemerkt ist (Art. 850 Abs. 3 OR) oder wenn der Erwerber sich ihr unterzieht.
Unterziehung durch schlüssiges Verhalten.

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 850 Abs. 1 OR, Art. 850 Abs. 2 OR, Art. 850 Abs. 3 OR