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Regeste

Art. 220 StGB, Täterschaft bei Entziehung und Vorenthalten von Unmündigen.
Täter kann auch der Ehegatte sein, dem das Kind bei der richterlich bewilligten Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes durch Zuteilung an den andern Ehegatten weggenommen wurde.

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Referenzen

Artikel: Art. 220 StGB