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Regeste

Einforderung von Beweismitteln beim Pflichtigen (Art. 89 Abs. 2 WStB).
1. Weigerung einer Finanzgesellschaft, die dem Bankengesetz nicht unterstellt ist, schriftliche Unterlagen einzureichen (Erw. 1):
a) Ein solches Institut kann sich nicht auf das Bankgeheimnis (Art. 47 BankG) berufen (Erw. 1 a).
b) Weder die Einsicht in die Buchhaltung (Erw. 1 b) noch die Bestätigung der Kontrollstelle (Erw. 1c) ersetzt die Vorlage des Schuldenverzeichnisses mit Angabe der Gläubiger.
2. Folgen der Säumnis (Erw. 2):
a) Verlust des Rechtes, den Abzug der Schulden und der Schuldzinsen zu verlangen (Erw. 2 a).
b) Ermessenseinschätzung gemäss Art. 92 WStB? (Erw. 2 b).
3. Verhältnis zur Auskunftspflicht Dritter im Sinne von Art. 90 Abs. 6 WStB (Erw. 3).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 47 BankG

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