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Regeste

Art. 35 Abs. 2 und 90 Ziff. 2 SVG.
Der Autofahrer, der unbekümmert darum, dass er andere Fahrzeuge ernstlich gefährdet, überholt, macht sich einer groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig.

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Artikel: Art. 35 Abs. 2 und 90 Ziff. 2 SVG