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Regeste

Art. 59 BV. Gerichtsstandsvereinbarung.
1. Gerichtsstandsklausel in einem Vertrag; eine solche Klausel stellt eine selbständige und vom Vertragsganzen unabhängige prozessrechtliche Abrede dar (Erw. 4).
2. Zu wenig bestimmte und ungenügend hervorgehobene Klausel, die den Willen des Verzichtenden, sich einem andern Richter als demjenigen seines Wohnsitzes zu unterwerfen, nicht klar zum Ausdruck bringt; Ungültigkeit (Erw. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 59 BV