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Regeste

Art. 83 Abs. 1 SVG; Art. 60 Abs. 2 OR.
1. Ist die vom Strafgesetz vorgesehene längere Verjährung auch anwendbar auf die direkte Klage des Geschädigten gegen den Versicherer des Motorfahrzeughalters, der sich einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat? Offen gelassen. Voraussetzungen der Befugnis des Zivilrichters zur freien Entscheidung darüber, ob die schädigende Handlung einen Verstoss gegen das Strafgesetz darstellt (Erw. 1).
2. Kenntnis vom Schaden (Erw. 2).
3. Das Gesuch um vorsorgliche Beweisaufnahme unterbricht die Verjährung nicht (Erw. 2).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 83 Abs. 1 SVG, Art. 60 Abs. 2 OR