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Regeste

Art. 91 Abs. 1 SVG, Art. 11 StGB.
Die mit der Angetrunkenheit verbundene Verminderung der Zurechnungsfähigkeit setzt die in Art. 91 SVG angedrohte Strafe nicht herab.

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Referenzen

Artikel: Art. 91 Abs. 1 SVG, Art. 11 StGB, Art. 91 SVG