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Regeste

Markenrecht.
Art. 9 Abs. 1 MSchG. Die Frage der Beweislast über den Gebrauch einer angefochtenen Marke ist gegenstandslos, wenn der Richter den Sachverhalt ermittelt hat (Erw. 1).
Art. 6 Abs. 3 MSchG. Wann liegt gänzliche Verschiedenheit der mit ähnlichen Marken gekennzeichneten Erzeugnisse vor? (Erw. 2).
Unterlassungsgebot in Verbindung mit einer Ungehorsamsstrafe nach kantonalem Prozessrecht und nach Art. 292 StGB (Erw. 3b).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 9 Abs. 1 MSchG, Art. 6 Abs. 3 MSchG, Art. 292 StGB

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