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Regeste

Art. 52 AHVG und Art. 81 AHVV.
Zur Beurteilung der Schadenersatzklage im Sinne von Art. 52 AHVG ist der AHV-Richter auch dann zuständig, wenn diese direkt gegen die für eine juristische Person handelnden Rechtssubjekte gerichtet ist.

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Referenzen

Artikel: Art. 52 AHVG, Art. 81 AHVV