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Urteilskopf

96 V 32


8. Auszug aus dem Urteil vom 11. Februar 1970 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Stamm und Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Regeste

Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG: Erstmalige berufliche Ausbildung.
Über den Begriff der Weiterausbildung.

Erwägungen ab Seite 32

BGE 96 V 32 S. 32
Aus den Erwägungen:

2. Gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG, welcher dem früheren Art. 16 entspricht und von der Gesetzesrevision nicht betroffen worden ist, haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf deren Ersatz, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Durch den seit dem 1. Januar 1968 geltenden Art. 16 Abs. 2 lit. c, auf welchen sich der Versicherte heute beruft, wird "die berufliche Weiterausbildung, sofern dadurch die Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessert werden kann", der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinn des Absatzes 1 gleichgestellt.
Es fragt sich heute erneut, was unter Weiterausbildung im Sinn des Art. 16 Abs. 2 lit. c grundsätzlich zu verstehen ist, ob lediglich die Erweiterung bereits erworbener Kenntnisse innerhalb ein und derselben Berufsart oder aber auch eine zweite Berufsausbildung mit wesentlich anderem Ziel, der sich ein Versicherter unterzieht, nachdem er die erste Ausbildung abgeschlossen und sogar während Jahren mit normaler Entlöhnung verwertet hat (vgl. das nicht publizierte Urteil vom 25. Februar 1969 i.S. Wyss, in welchem diese Frage erstmals aufgeworfen, jedoch offengelassen wurde). - In diesem Zusammenhang sind auch der französische und der italienische
BGE 96 V 32 S. 33
Wortlaut des Art. 16 Abs. 2 lit. c zu beachten. Diese sprechen von "perfectionnement professionnel" bzw. "perfezionamento professionale". Die hier verwendeten Ausdrücke deuten darauf hin, dass unter Weiterausbildung jene Berufsbildung zu verstehen ist, welche die im wesentlichen bereits erworbenen Kenntnisse eines Berufes im Hinblick auf ein Ziel innerhalb derselben Berufsart weiter ausbaut. In die gleiche Richtung weisen die Ausführungen des Bundesrates in seiner Botschaft vom 27. Februar 1967 zu der am 1. Januar 1968 in Kraft getretenen Gesetzesnovelle, wenn zu Art. 16 Abs. 2 lit. c erklärt wird: "In Berufen, die mehrere in sich abgeschlossene Ausbildungsetappen voraussetzen (wie beispielsweise akademische Berufe), kann das endgültige Berufsziel nicht immer bereits zu Beginn der erstmaligen beruflichen Ausbildung festgelegt werden. Zum Teil - namentlich bei höheren technischen Berufen - sind die einzelnen Ausbildungsetappen sogar durch Erwerbstätigkeiten unterbrochen." (Botschaft S. 21.) Diese Ausführungen lassen erkennen, dass die zitierte Bestimmung sich lediglich auf die Mehrkosten fortschreitender, ähnlich gearteter Ausbildungsetappen im Hinblick auf das im Rahmen dieser Etappen liegende Endziel bezieht. Es wäre nicht einzusehen, wie sich die in Art. 17 IVG normierte "Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit" von der "Weiterausbildung" gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c abgrenzen liesse, wenn unter Weiterausbildung eine Berufsschulung verstanden werden müsste, die auf ein wesentlich anderes berufliches Endziel als die ursprüngliche Ausbildung gerichtet ist. Eine zweite Berufsbildung mit wesentlich anderem Ziel ist nur im Rahmen des Art. 17 IVG gesetzmässig. Bei der Weiterausbildung im Sinn des Art. 16 Abs. 2 lit. c hingegen muss es sich um die Fortsetzung oder Vervollkommnung einer erstmaligen Berufsbildung handeln.

3. Martin Stamm hat den Beruf eines kaufmännischen Angestellten erlernt und diesen während mehrerer Jahre mit Erfolg ausgeübt. Die Regionalstelle Zürich hat ihn am 31. Mai 1966 als vollwertigen kaufmännischen Angestellten qualifiziert. Der Versicherte möchte sich heute auf Kosten der Invalidenversicherung für die Sozialarbeit ausbilden lassen. Damit verfolgt er ein wesentlich neues, gegenüber dem kaufmännischen Beruf völlig anders geartetes Berufsziel. Dies ergibt sich auch daraus, dass die kaufmännische Lehre keineswegs Grundvoraussetzung
BGE 96 V 32 S. 34
für die Ausbildung zum Sozialarbeiter ist. Wie die Regionalstelle selber ausführt, wird eine "kaufmännische oder Verwaltungslehre als zweckmässige Vorbereitung unter anderen Möglichkeiten" von den Schulen für Sozialarbeit "bejaht". Die kaufmännische Lehre ist für den Sozialarbeiter aber keine unerlässliche Ausbildungsetappe. Von einer Weiterausbildung im Sinn des Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Daher vermag der Versicherte aus dieser Bestimmung keine Ansprüche abzuleiten.
Schliesslich ist auch auf den dem Art. 16 IVG übergeordneten, in Art. 8 Abs. 1 IVG verankerten Grundsatz hinzuweisen, wonach invalide oder von Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte nur so weit Eingliederungsmassnahmen beanspruchen können, als diese für die Wiederherstellung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind. Eine derartige invaliditätsbedingte Notwendigkeit zu weiterer Ausbildung besteht im vorliegenden Fall nicht, denn der Beschwerdegegner ist schon als qualifizierter kaufmännischer Angestellter hinlänglich ins Erwerbsleben eingegliedert gewesen...

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 2 3

Referenzen

Artikel: Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG, Art. 17 IVG, Art. 16 Abs. 1 IVG, Art. 16 IVG mehr...