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Regeste

Art. 87 OG. Willkür.
Sicherheitsleistung anstelle der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts; Urteil, mit dem die Leistung neuer Sicherheiten bis zum Entscheid in der Hauptsache angeordnet wird.
1. Dieses Urteil ist ein Endentscheid im Sinne des Art. 87 OG (Erw. 1 b).
2. Die Verlängerung einer für eine bestimmte Dauer angeordneten provisorischen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts muss vor dem Ablauf der festgesetzten Frist im Grundbuch eingetragen werden (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Im Hinblick auf diese Vorschriftist es willkürlich, nach Wegfall der ursprünglichen Sicherheiten die Leistung neuer Sicherheiten anzuordnen, selbst wenn das dahingehende Gesuch rechtzeitig gestellt worden ist (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 87 OG, Art. 839 Abs. 2 ZGB