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Regeste

Art. 99 lit. h OG. Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung von Beiträgen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt.
1. Begriff des "Bundesrechts". Verordnungen ohne allgemein verpflichtenden Inhalt (Verwaltungsverordnungen) fallen nicht darunter (Erw. 1).
2. Die Verweigerung von Beiträgen des Bundes für den Transport von Kartoffeln kann nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 99 lit. h OG