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Regeste

Art. 3 des schweiz.-italienischen Abkommens vom 3. Januar 1933 über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen; Art. 84 lit. c OG; Anerkennung eines italienischen Urteils.
1. Bei Beurteilung einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung eines Staatsvertrages prüft das Bundesgericht die Tat- und Rechtsfragen frei, doch beschränkt es seine Prüfung auf die in der Beschwerde erhobenen Rügen (Erw. 2).
2. Das schweiz.-italienische Abkommen unterscheidet zwischen der Anerkennung und der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen. Die Kantone haben die Möglichkeit, ein besonderes Verfahren vorzusehen, in welchem die Interessierten die Anerkennung der Rechtskraft eines nach ausländischem Recht ergangenen Feststellungsurteils verlangen können (Erw. 6).

Inhalt

Ganzes Dokument:
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 84 lit. c OG

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