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Regeste

Art. 46 Abs. 2 BV, Doppelbesteuerung; Versicherungsleistungen.
Das Kapital, das von einem Arbeitgeber oder einer Personalfürsorgestiftung beim Tod des versicherten Arbeitnehmers an dessen Hinterbliebene ausgerichtet wird, unterliegt im interkantonalen Verhältnis der Einkommens- und nicht der Erbschaftssteuer.

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Referenzen

Artikel: Art. 46 Abs. 2 BV