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Regeste

Kantonale Abgaben. Art. 4 und 32quater BV. Art. 19 KV Waadt.
Beschwerdelegitimation (Erw. 1).
Gegenstand und Gründe der Beschwerde (Erw. 2).
Rechtliche Natur der Abgabe, die von den Winzern zur Deckung der Kosten einer Werbezentrale für Erträgnisse der Rebberge erhoben wird (Erw. 3).
Die Erhebung dieser Abgabe verletzt Art. 32quater Abs. 3 und 4 BV nicht (Erw. 4).
Die Delegation der Befugnis, den Betrag der Abgabe festzusetzen, an den Staatsrat verletzt Art. 19 der waadtländischen Verfassung nicht (Erw. 5 a).
Hingegen widerspricht sie dem aus Art. 4 BV abgeleiteten Legalitätsgrundsatz (Erw. 5 b).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 32quater Abs. 3 und 4 BV, Art. 4 und 32quater BV