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Regeste

Anfechtung von Beschlüssen einer Generalversammlung.
1. Art. 706 Abs. 1 OR. Recht des Aktionärs zur Anfechtung (Erw. 1).
2. Art. 646, 652, 660 und 703 OR. Beschlüsse einer Generalversammlung, das Grundkapital durch Ausgabe neuer Namenaktien um das Mehrfache zu erhöhen und die neuen Aktien den bisherigen in allen Teilen gleichzustellen; Erhöhungsgründe und Emissionsbedingungen, die weder den Anspruch des Aktionärs auf Gleichbehandlung, noch seine Rechte auf Beteiligung am Reingewinn und auf Anteil am Liquidationsergebnis verletzen, noch gegen Art. 2 ZGB und die Statuten verstossen (Erw. 2-5).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 706 Abs. 1 OR, Art. 2 ZGB