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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_403/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. April 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Fellmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Oliver Untersander, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, 
 
Steuerverwaltung des Kantons Zug. 
 
Gegenstand 
Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes 2008, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (geb. 1957) arbeitet seit mehr als 25 Jahren für den X.________-Konzern bzw. dessen Tochtergesellschaften. Seit Ende 1993 ist sie am Sitz der X.________ (Switzerland) AG in U.________ (ZG) tätig. Für ihre Arbeitgeberin betätigt sie sich überwiegend als Leiterin des Rechtsdiensts. Ausserdem ist sie Mitglied des Verwaltungsrats der X.________ (Switzerland) AG sowie mehrerer Tochtergesellschaften und Stiftungsrätin des Pensionsfonds der X.________ (Switzerland). Als Teil des "Y.________ (Y.) " der X.________ (Switzerland) AG ist A.________ an Entscheiden beteiligt, die zur eigentlichen Geschäftsführung zählen. 
Im April 1994 hinterlegte A.________ ihre Schriften in V.________ (Zug). In kurzer Entfernung zu ihrem Arbeitsort U.________ mietet sie dort seither eine unmöblierte 1-Zimmer-Wohnung. Im selben Zeitraum erwarb ihr Ehemann, mit dem sie seit 1988 verheiratet ist und in ungetrennter Ehe lebt, in W.________ (BE) ein Eigenheim mit Umschwung. Die Eheleute kauften dort im Jahr 1998 zudem gemeinsam die hälftigen Anteile zweier Rebberge. 
A.________ hält sich unter der Woche in V.________ auf. Gemäss eigenen Angaben ist sie dort in Sportvereinen engagiert und verfügt über etliche persönliche Bekanntschaften. Die Wochenenden verbringt sie in der Regel zusammen mit ihrem Ehemann in W.________. Von dort aus pflegt sie auch Kontakte zu Nachbarn, Freunden und Verwandten. 
 
B.   
Auf Antrag der Einwohnergemeinde W.________ stellte die Steuerverwaltung des Kantons Bern am 11. September 2009 fest, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz von A.________ für das Jahr 2008 in W.________ befinde. Die von A.________ hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern kantonal letztinstanzlich mit Urteil vom 24. März 2015 ab. 
 
C.   
Mit Eingabe vom 8. Mai 2015 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Sie beantragt festzustellen, dass sich ihr steuerrechtlicher Wohnsitz in der Steuerperiode 2008 in V.________ befand. Eventualiter sei der Kanton Zug zu verpflichten, zu Unrecht bezahlte Steuern einschliesslich Zins zurückzuerstatten. 
Die Steuerverwaltung des Kantons Bern beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern schliesst auf Abweisung des Hauptbegehrens der Beschwerdeführerin, verzichtet hingegen auf einen Antrag bezüglich des Eventualbegehrens. Die ebenfalls zur Stellungnahme eingeladene Steuerverwaltung des Kantons Zugs beantragt festzustellen, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Steuerjahr 2008 in V.________ befindet. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Die Beschwerdeführerin machte von ihrem Recht zur Stellungnahme zu den Vernehmlassungen und zu den gemäss Art. 102 Abs. 2 BGG beigezogenen Akten der Steuerverwaltung Zug keinen Gebrauch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit des Rechtsmittels von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 138 III 471 E. 1 S. 475, 137 III 417 E. 1 S. 417).  
 
1.2. Beim angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts betreffend die Feststellung des Steuerdomizils für das Steuerjahr 2008 handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG) im Sinne von Art. 90 BGG (vgl. BGE 134 I 303 E. 1.1 S. 305). Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids ohne Weiteres zur Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf ihr form- und fristgerecht eingereichtes Rechtsmittel ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten (vgl. Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei deren Prüfung verfügt das Bundesgericht über volle Kognition und wendet es das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; Urteil 2C_18/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3.1). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Zu den Grundrechten in diesem Sinn zählen neben den Art. 7-34 BV die weiteren verfassungsmässigen Rechte der Bundesverfassung, im Steuerrecht insbesondere Art. 127 BV (BGE 140 I 176 E. 5.2 S. 180, 136 I 142 E. 3.1 S. 145, 132 II 371 E. 2.1 S. 374; Urteil 2C_18/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3.5).  
In ihrer Eingabe an das Bundesgericht wiederholt die Beschwerdeführerin über weite Strecken die bereits vor der Vorinstanz geäusserten Rechtsstandpunkte wortwörtlich (vgl. Beschwerde Ziff. 3.1 und Ziff. 3.2 S. 10-16). Dabei setzt sie sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils nicht auseinander und genügt die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in sachverhaltlicher Hinsicht darauf, ihre bereits der kantonalen Vorinstanz unterbreitete Darstellung zu wiederholen (vgl. Beschwerde Ziff. 2 S. 3-10), ohne jedoch rechtsgenüglich darzutun, inwieweit deren Feststellungen offensichtlich unrichtig sein sollen. Abzustellen ist demnach einzig auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt. 
Hingegen sind die erstmals vor Bundesgericht gemachten Ausführungen tatsächlicher Natur zu den Eigentumsverhältnissen an den Rebbergen in W.________ und den Einträgen der Beschwerdeführerin im Telefonverzeichnis zulässig: Die Vorinstanz tätigte hierzu offenbar Abklärungen, ohne jedoch der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f., 135 II 286 E. 5.1 S. 293, 127 I 54 E. 2b S. 56, je mit Hinweisen) Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Zwar verzichtet die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Gleichwohl gab erst der vorinstanzliche Entscheid zu den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin Anlass, sodass ihre neuen Ausführungen in diesem Umfang vor Bundesgericht zulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 127 Abs. 3 BV ist die interkantonale Doppelbesteuerung untersagt. Eine gegen diese Norm verstossende Doppelbesteuerung liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf ein Kanton eine steuerpflichtige Person grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten, weil sie nicht im vollen Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge ihrer territorialen Beziehungen auch noch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot, vgl. BGE 137 I 145 E. 2.2 S. 147 f. mit Hinweisen). In casu ist das Hauptsteuerdomizil der Beschwerdeführerin für die Steuerperiode 2008 strittig. Sowohl der Kanton Bern als auch der Kanton Zug wollen sie aufgrund persönlicher Zugehörigkeit besteuern. Damit besteht die Gefahr einer aktuellen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV).  
 
2.2. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz bzw. im Kanton hat eine natürliche Person namentlich, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14], Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11], vgl. auch Art. 23 Abs. 1 ZGB). Der Begriff des steuerrechtlichen Wohnsitzes setzt sich damit aus einem objektiven, äusseren Aspekt (Aufenthalt) und einem subjektiven, inneren Element (Absicht) zusammen (Urteil 2C_627/2011 vom 7. März 2012 E. 4.1). Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 127 Abs. 3 BV gilt dasselbe im interkantonalen Verhältnis. Das Hauptsteuerdomizil einer natürlichen Person befindet sich am steuerrechtlichen Wohnsitz und damit dort, wo faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt ("le lieu où se situe le centre de ses intérêts"; BGE 132 I 29 E. 4.1 S. 36, 125 I 54 E. 2 S. 56, 123 I 289 E. 2a S. 293).  
Bei der Feststellung des Hauptsteuerdomizils geht es darum, aufgrund von objektiven, äusseren Umständen auf innere Tatsachen zu schliessen. Dabei kann gemeinhin kein klarer Beweis geführt werden, sondern es ist aufgrund von Indizien eine Gewichtung vorzunehmen. Hierzu ist eine sorgfältige Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände notwendig (Urteile 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.4.2, 2C_646/2007 vom 7. Mai 2008 E. 4.3.3). Auf die bloss geäusserten Wünsche der steuerpflichtigen Person oder die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Gleichermassen spielt das polizeiliche Domizil, an welchem die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, keine entscheidende Rolle. Als äussere Merkmale können sie ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden, falls auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (BGE 132 I 29 E. 4.1 S. 35 f.; Urteil 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 4.1). 
Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie aufhält, grundsätzlich als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort. Dies gilt jedenfalls, soweit sie nicht in leitender Stellung unselbständig erwerbstätig sind und sofern sie täglich ("Pendler") oder regelmässig an den Wochenenden ("Wochenaufenthalter") an den Familienort zurückkehren (BGE 132 I 29 E. 4.2 und 4.3 S. 36 f.; Urteile 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 4.2; 2C_753/2011 vom 14. März 2012 E. 4.3.1; 2C_809/2008 vom 6. August 2009 E. 3.1). Grundsätzlich unterstehen verheiratete Pendler oder Wochenaufenthalter demnach ausschliesslich der Steuerhoheit desjenigen Kantons, in dem sich ihre Familie aufhält (BGE 132 I 29 E. 4.2 und 4.3 S. 36 f.; Urteil 2C_748/2008 vom 19. März 2009 E. 3.1, je mit Hinweisen). 
Eine leitende Stellung, welche trotz regelmässiger Rückkehr an den Familienort den Arbeitsort als Hauptsteuerdomizil erscheinen lässt, ist nicht leichthin anzunehmen. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann von einer leitenden Stellung nur dann ausgegangen werden, wenn die berufliche Tätigkeit die Steuerpflichtige so stark beansprucht, dass die familiären und sozialen Beziehungen in den Hintergrund treten, obgleich sie mehrmals oder zumindest einmal in der Woche zu ihrer Familie zurückkehrt. Dies ist dann zu vermuten, wenn die Steuerpflichtige einem bedeutenden Unternehmen vorsteht, eine besondere Verantwortung trägt und als Vorgesetzte zahlreicher Personen fungiert (BGE 132 I 29 E. 4.3 S. 37; Urteil 2P.2/2003 vom 7. Januar 2004 E. 2.3; MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, in: Zweifel/ Beusch/Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Interkantonales Steuerrecht, 2011, § 6 N. 53). 
 
 
3.   
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin in W.________ und nicht in V.________ befinde. Die Beziehungen der Beschwerdeführerin zum Arbeitsort seien nicht aussergewöhnlicher Natur. Ausserdem handle es sich bei ihr nicht um eine leitende Angestellte im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. 
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe die verschiedenen Gesichtspunkte zur Bestimmung des Steuerdomizils falsch gewichtet. Die Frage der Wohnsitze der Ehegatten sei getrennt zu entscheiden. Bei kinderlosen Zweiverdiener-Ehepaaren würden die familiären Banden weniger stark ins Gewicht fallen. Im konkreten Fall sprächen sowohl die ideellen als auch die wirtschaftlichen Interessen für ein Steuerdomizil der Beschwerdeführerin in V.________. Die Abklärungen der Vorinstanz zum Sachverhalt betreffend Rebberge und Einträge im Telefonverzeichnis seien richtig zu stellen. Ein Eintrag im Telefonverzeichnis sei kein Indiz für das Vorliegen eines Steuerdomizils. Die Rebberge in W.________ stellten ein Hobby des Ehemannes dar; die Beschwerdeführerin habe sich daran lediglich mitbeteiligt. In übermässiger Gewichtung des Ehebands verkenne die Vorinstanz, dass der Wohnsitz der Ehefrau nicht automatisch demjenigen des Ehemannes folge. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es handle sich bei ihr um eine leitende Angestellte. Die X.________-Gesellschaften in der Schweiz seien bedeutende Unternehmen und als Mitglied von Gremien, welchen die Geschäftsleitung obliege, führe sie die rund 150 Mitarbeitenden in der Schweiz. Auch ihre berufliche Beanspruchung lasse keinen Zweifel daran, dass es sich bei ihr um eine leitende Angestellte handle. 
 
4.   
Was die Beschwerdeführerin gegen das vorinstanzliche Urteil vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. 
 
4.1. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann eine intakte Ehe. Auszugehen ist daher vom Grundsatz, dass beide Ehegatten ein gemeinsames Steuerdomizil am Familienort haben (BGE 132 I 29 E. 4.2 S. 36, mit Hinweisen). Die Eheleute verfügen zwar über Beziehungen zu mehreren Orten; allerdings verbringt die Beschwerdeführerin die Wochenenden in der Regel in W.________, wohingegen ihr Ehemann in V.________ keinen unmittelbaren Anknüpfungspunkt aufweist.  
In W.________ verfügt der Ehemann zudem über ein grosszügiges Einfamilienhaus, während die Beschwerdeführerin in V.________ eine zwar zentral gelegene und ihren Komfortvorstellungen genügende, aber einfache 1-Zimmer-Wohnung bewohnt. Hinzu kommt, dass die Eheleute in W.________ Anteile an zwei Rebbergen besitzen, welche sie gemäss Ausführungen in der Beschwerdeschrift zusammen mit Freunden erworben haben. Selbst wenn der Anstoss zum Erwerb dieser Rebberge vom Ehemann ausgegangen sein mag, manifestiert sich darin doch ein eigenes, in W.________ zu lokalisierendes Interesse der Beschwerdeführerin. Unbestrittenermassen pflegt die Beschwerdeführerin sodann in W.________ nachbarschaftliche und freundschaftliche Beziehungen. Ihre Familie in T.________ besucht sie zumindest teilweise ebenfalls von W.________ aus. Neben der ehelichen Beziehung bestehen somit weitere Bezugspunkte zu W.________. Dass die Beschwerdeführerin mit der Anschrift in W.________ über einen Eintrag im Telefonverzeichnis verfügt, ist zwar nicht ausschlaggebend, wurde aber von der Vorinstanz zutreffend als Element gegen einen bloss mittelbaren Bezug der Beschwerdeführerin zu W.________ gewürdigt. 
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liess die Vorinstanz sodann keineswegs ausser Acht, dass jeder Ehegatte einen eigenen Wohnsitz begründen und trotz tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe aufgrund dauernder Trennung von Arbeits- und Familienort je über ein eigenes Hauptsteuerdomizil verfügen kann (BGE 132 I 29 E. 4.2 S. 36, 121 I 14 E. 4a S. 26; Urteil 2C_891/2011 vom 23. Juli 2012 E. 2.3, 2P.2/2003 vom 7. Januar 2004 E. 2.4.1, je mit Hinweisen). Diesbezüglich stellte die Vorinstanz verbindlich (Art. 105 BGG; E. 1.4 hiervor) fest, dass die Beschwerdeführerin in V.________ enge Beziehungen geknüpft hat und dort bei Bedarf auch Arztbesuche stattfinden. Neben ihren Mitgliedschaften in Sportvereinen fallen zudem die in Folge ihrer langjährigen Arbeitstätigkeit in V.________ geknüpften Freundschaften ins Gewicht. Aufgrund der regelmässigen Rückkehr der Beschwerdeführerin nach W.________ kann jedoch - im Unterschied etwa zu dem BGE 121 I 14 zugrunde liegenden Sachverhalt - von einer dauernden Trennung von Arbeits- und Familienort keine Rede sein. Vor diesem Hintergrund nicht ausschlaggebend sind die Beteuerungen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich mit V.________ emotional stärker verbunden fühlt als mit W.________ (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.1 S. 35 f.; Urteil 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 4.1). Folglich ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz unter Berücksichtigung dieser Umstände den Mittelpunkt der Lebensinteressen in W.________ verortete. 
 
4.2. Ein Hauptsteuerdomizil in V.________ lässt sich auch nicht mit einer leitenden Stellung der Beschwerdeführerin begründen. Die Beschwerdeführerin ist zwar in Gremien (Verwaltungsrat verschiedener Schweizer X.________-Gesellschaften; "Y.________") vertreten, welchen insgesamt Geschäftsführungskompetenz zukommt. Sie hat damit zweifellos eine verantwortungsvolle Position inne und wird auch zeitlich stark beansprucht sein.  
Gleichwohl kommt ihr keine leitende Stellung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu: Direkt unterstellt sind der Beschwerdeführerin lediglich zwei bis drei Mitarbeitende. Dass sie als Mitglied der erwähnten Gremien an Entscheidungen beteiligt sein mag, welche gegebenenfalls die gesamte Belegschaft des X.________-Konzerns in der Schweiz betreffen können, ändert daran nichts. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, es seien ihr zur Umsetzung der getroffenen Entscheide zahlreiche Personen unterstellt. Ebenso wenig trägt die Beschwerdeführerin eine besondere Verantwortung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Tatsache, dass sie in verschiedenen Verwaltungsräten, im Stiftungsrat des Pensionsfonds sowie im "Y.________" Einsitz hat, genügt dafür nicht: Wie sie selber geltend macht, trägt sie als Teil von mehrköpfigen Gremien nicht die alleinige Verantwortung für die Geschicke dieser Gesellschaften als Ganzes oder jedenfalls von bedeutenden Geschäftseinheiten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Stellung als Verwaltungsrätin und Mitglied anderer Geschäftsleitungsgremien für getroffene Entscheidungen - wie sie geltend macht - "zu 100%" haften mag, steht dem keineswegs entgegen: Aus einer möglichen zivilrechtlichen (Organ-) Haftung lässt sich noch nicht auf eine besondere Verantwortung im steuerrechtlichen Sinne schliessen. 
Im Übrigen geht auch der Einwand fehl, wonach eine solche Sichtweise die heutigen Organisationsformen bedeutender Unternehmen verkenne, deren Entscheidungen typischerweise von Gremien und nicht von Einzelpersonen getroffen würden: Es ist je nach Organisationsform durchaus denkbar, dass nicht jedes (bedeutende) Unternehmen Personen in leitender Stellung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV beschäftigt. Abzustellen ist vielmehr auf die Umstände im Einzelfall. Vorliegend lassen diese nach dem Ausgeführten nicht auf eine leitende Stellung schliessen. 
 
4.3. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei unklar, was die Behörden dazu veranlasst habe, sie plötzlich der Steuerhoheit des Kantons Bern zu unterstellen. Zuvor hätten die bernischen Behörden den Sachverhalt während langer Zeit völlig anders beurteilt. Es scheine, als ob die bernischen Steuerbehörden der Ehefrau das Recht absprechen würden, trotz rechtlich und faktisch ungetrennter Ehe einen eigenen Wohnsitz zu begründen.  
Im Recht periodischer Steuern gilt, dass die Wirkungen von definitiven Steuerveranlagungen, insbesondere ihre Rechtskraftwirkungen, regelmässig auf die betreffende Steuerperiode beschränkt sind. Anders verhalten könnte es sich nur, soweit ein qualifiziertes Verhältnis zwischen Veranlagungsbehörde und steuerpflichtiger Person vorliegen würde, das unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) in Betracht fallen könnte (Urteil 2C_95/2013 vom 21. August 2013 E. 3.9; zu sog. "Rulings" vgl. BGE 141 I 161 E. 3.1 S. 164, je mit weiteren Hinweisen). Allerdings ist sich die Beschwerdeführerin nach eigenem Bekunden der beschränkten Rechtskraftwirkung einer Steuerveranlagung bewusst. Somit kann sie sich von vorneherein nicht auf einen besonderen Vertrauenstatbestand berufen. Soweit sie darüber hinaus (sinngemäss) kritisiert, die Berner Steuerbehörden würden ihr aus geschlechtsspezifischen Gründen kein von ihrem Ehemann unabhängiges Steuerdomizil zugestehen, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass das Geschlecht der Beschwerdeführerin bei der Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes im vorliegenden Fall eine Rolle gespielt haben könnte. 
Die Beschwerde ist somit in dem gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern gerichteten Hauptbegehren abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
5.   
Es bleibt über den Eventualantrag zu befinden, mit welchem die Beschwerdeführerin verlangt, den Kanton Zug zur Rückerstattung von zu Unrecht bezahlten Steuern einschliesslich Zins zu verpflichten. 
Bei Beschwerden wegen interkantonaler Doppelbesteuerung ist die zur Besteuerung herangezogene Person nicht verpflichtet, in jedem der betreffenden Kantone den Instanzenzug zu durchlaufen. Es genügt, wenn sie dies bloss in einem Kanton tut und gegen den dort erwirkten letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheid mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangt (BGE 139 II 373 E. 1.4 S. 375 f., 133 I 300 E. 2.4 S. 307, Urteile 2C_307/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 1.2, 2C_441/2013 vom 27. März 2014 E. 2.1). Zusammen mit dem noch nicht rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheid des einen Kantons kann auch die bereits rechtskräftige Veranlagungsverfügung oder der bereits rechtskräftige Rechtsmittelentscheid eines weiteren Kantons bzw. mehrerer weiterer Kantone angefochten werden (Art. 100 Abs. 5 BGG). In Bezug auf diese Verfügungen und Entscheide aus einem oder mehreren anderen Kantonen besteht praxisgemäss kein Erfordernis der Letztinstanzlichkeit (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; BGE 139 II 373 E. 1.4 S. 375 f., 133 I 300 E. 2.4 S. 307; Urteil 2C_441/2013 vom 27. März 2014 E. 2.1). 
Ob eine nicht angefochtene (konkurrierende) Veranlagung das Verbot der Doppelbesteuerung gemäss Art. 127 Abs. 3 BV verletzt, prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen. Allerdings stellt es an die Mitanfechtung einer konkurrierenden Veranlagung praxisgemäss keine hohen Anforderungen. Sofern eine Veranlagung tatsächlich ergangen ist und das Bundesgericht davon sichere Kenntnis hat, genügt ein wenigstens implizit geäusserter Anfechtungswille (Urteile 2C_518/2011 vom 1. Februar 2012 E. 1.2, 2C_918/2011 vom 12. April 2012 E. 1.4 = LOCHER/LOCHER, Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil: Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht, Bd. 5, § 12, IV, A, 2 Nr. 12). 
Mit ihrem Eventualantrag richtet sich die Beschwerdeführerin für den Fall ihres Unterliegens im Hauptbegehren jedenfalls sinngemäss gegen eine Veranlagung durch den Kanton Zug. Wie sich den beigezogenen Akten entnehmen lässt, liegt in Bezug auf die Steuerperiode 2008 allerdings noch keine rechtskräftige Veranlagungsverfügung oder ein rechtskräftiger Rechtsmittelentscheid seitens des Kantons Zug vor. Über die von der Beschwerdeführerin im Kanton Zug erhobene Einsprache vom 2. März 2010 wurde, soweit aus den Akten der Steuerverwaltung ersichtlich, noch nicht entschieden (Art. 105 Abs. 2 BGG). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin. Ein rechtskräftiger Entscheid, welcher im vorliegenden Verfahren ein taugliches Anfechtungsobjekt bilden könnte, liegt somit nicht vor, weshalb auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden kann. 
 
6.   
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. April 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Fellmann