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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.43/2006 /ggs 
 
Urteil vom 6. April 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sylvain M. Dreifuss, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferung an Deutschland, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, 
vom 27. Januar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Gestützt auf ein Verhaftsersuchen von Interpol Wiesbaden wurde der rumänische Staatsangehörige X.________ am 4. Oktober 2005 im Flughafen Zürich verhaftet. Die deutschen Justizbehörden legen dem Verfolgten qualifizierte Vermögensdelikte zur Last. Anlässlich seiner Befragung vom 6. Oktober 2005 widersetzte er sich einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland. Gleichentags erliess das Bundesamt für Justiz (BJ) einen Auslieferungshaftbefehl gegen den Verfolgten. 
B. 
Am 25. Oktober 2005 ersuchte das Bayerische Staatsministerium der Justiz (gestützt auf einen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Ansbach vom 10. Oktober 2002) beim BJ um Auslieferung des Verfolgten. Mit Auslieferungsentscheid vom 27. Januar 2006 bewilligte das BJ das Ersuchen. Gleichzeitig sprach es dem amtlichen Rechtsbeistand des Verfolgten für das Auslieferungsverfahren eine Entschädigung von "CHF 1'500.-- (MwSt inkl.)" zu. 
C. 
Gegen den Auslieferungsentscheid des BJ gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Februar 2006 an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Abweisung des Auslieferungsersuchens und seine sofortige Haftentlassung. Das BJ beantragt mit Vernehmlassung vom 10. März 2006 die Abweisung der Beschwerde. Der Verfolgte replizierte am 23. März 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beurteilung von Auslieferungsersuchen der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) und dem Zweiten Zusatzprotokoll zum EAUe vom 17. März 1978 (SR 0.353.12), denen beide Staaten beigetreten sind, sowie nach dem Zusatzvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (ZV-D/EAUe, SR 0.353.913.61). Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1 S. 83; 130 II 337 E. 1 S. 339). 
1.1 Der Auslieferungsentscheid des BJ kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG). Der Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 6. Oktober 2005 ist hingegen in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 48 Abs. 2 IRSG). Soweit sich die Beschwerde direkt gegen den Auslieferungshaftbefehl richtet, kann darauf nicht eingetreten werden. Im Übrigen sind die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 97-114 OG grundsätzlich erfüllt. 
1.2 Zulässige Beschwerdegründe sind sowohl die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, als auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu (Art. 104 lit. a-b OG). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte bzw. der EMRK mitgerügt werden (BGE 132 II 81 E. 1.3 S. 83 f.; 130 II 337 E. 1.3 S. 341, je mit Hinweisen). 
1.3 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Es prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst es sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84; 130 II 337 E. 1.4 S. 341, je mit Hinweisen). 
2. 
Der Beschwerdeführer beruft sich auf ein Alibi. Im angeblichen Deliktszeitraum (28. September bis 14. Oktober 2001) habe er am 1. Oktober 2001 bei einem Notar in Galati (im Osten Rumäniens) einen "Darlehensvertrag beurkunden" lassen. Am 3. Oktober 2001 habe er, der Verfolgte, "einen Unfall erlitten", der ihn "über Wochen praktisch unbeweglich werden liess". Dies alles ergebe sich aus einem von ihm eingereichten Darlehensvertrag und weiteren Unterlagen. Das BJ habe keine "eigenen Abklärungen" dazu getroffen. Dass dem Beschwerdeführer von der ersuchenden Behörde vorgeworfen werde, er sei "Mitglied einer organisierten Bande", rügt dieser als "krasseste Verletzung des Gebotes der Unschuldsvermutung". Er bestreitet auch, "mehr als sechs" falsche Identitäten (Aliasnamen) "verwendet zu haben", und zwar "lediglich für missbräuchliche Asylanträge". 
2.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; Art. 35 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 128 II 355 E. 2.1 S. 360). 
2.2 Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe verlangt von der ersuchenden Behörde eine "Darstellung der Handlungen derentwegen um Auslieferung ersucht wird". Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind "so genau wie möglich" anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen und in dessen Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371, 422 E. 3c S. 431, je mit Hinweisen). 
2.3 Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG bestimmt, dass das Bundesamt vom Erlass eines Auslieferungshaftbefehls absehen kann, wenn der Verfolgte ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. Gemäss Art. 53 Abs. 1 IRSG nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor, falls der Verfolgte behauptet, er könne ein Alibi nachweisen. In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG). Im Gegensatz zu Art. 53 IRSG sieht das hier massgebliche EAUe den Alibibeweis des Verfolgten als Auslieferungshindernis nicht ausdrücklich vor. Trotz der im EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch nach der Praxis des Bundesgerichtes auch im Rahmen eines gemäss Staatsvertrag durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen. Es würde den allgemeinen Prinzipien des Auslieferungsrechtes und auch dem Verhältnismässigkeitsgebot widersprechen, einen offensichtlich Unschuldigen auszuliefern. Den Alibibeweis kann der Verfolgte allerdings nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281 f.; 113 Ib 276 E. 3b-c S. 281-83, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 II 235 E. 2.14 S. 243). 
2.4 Im Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Ansbach wird dem Verfolgten vorgeworfen, er habe zwischen 28. September und 14. Oktober 2001 zusammen mit zwei Komplizen 31 Fälle von "schwerem Bandendiebstahl" sowie 24 Fälle von "versuchtem schweren Bandendiebstahl" begangen. Unter anderem seien die Täter in verschiedene Apotheken, Tankstellen und andere Geschäftsräume eingebrochen; sie hätten Vermögensgegenstände (u.a. Tresore) im Wert ca. EUR 63'000.-- entwendet und Schäden von weiteren ca. EUR 41'000.-- verursacht. 
 
Die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens und seiner Beilagen erfüllt die massgeblichen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Die ersuchende Behörde wirft dem Verfolgten mehrfachen bandenmässigen (bzw. gewerbsmässigen) Einbruchdiebstahl vor. Die betreffenden Delikte sind sowohl nach deutschem als auch nach schweizerischem Recht strafbar. Die Strafdrohung für bandenmässigen Diebstahl beträgt nach schweizerischem Recht Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Damit ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe grundsätzlich erfüllt. 
2.5 Was das geltend gemachte Alibi betrifft, hat das BJ den vom Verfolgten eingereichten Darlehensvertrag den deutschen Justizbehörden (im Sinne von Art. 53 Abs. 1-2 IRSG) zur Stellungnahme unterbreitet. Im angefochtenen Entscheid wird darauf hingewiesen, dass die ersuchende Behörde das Dokument jedoch als "eine Fälschung" betrachte. Wie der Beschwerdeführer selbst darlegt, wird diese Ansicht in zwei schriftlichen Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Ansbach ausführlich begründet. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass es konkrete Anzeichen dafür gebe, dass die fraglichen Unterlagen inhaltlich falsch bzw. gefälscht seien. Ausserdem sei der Verfolgte am 2. Oktober 2001 von einer automatischen Radarüberwachungsanlage bei Fulda als Beifahrer eines entwendeten Personenwagens photographiert worden (Fall Nr. 10); in einem anderen untersuchten Fall (Nr. 33) seien Fingerabdrücke des Verfolgten sichergestellt worden. 
 
Der angebotene Alibibeweis ist damit nicht liquide erbracht. Der Verfolgte verkennt im Übrigen die Funktion des Rechtshilfeverfahrens, wenn er zu den im Ersuchen (und dessen Beilagen und Ergänzungen) dargelegten Verdachtsgründen ausführlich plädiert, weitere Beweisabklärungen durch das BJ verlangt, eigene Beweisofferten stellt und das "Gebot der Unschuldsvermutung" als "krass verletzt" anruft. Im Auslieferungsverfahren wird nicht über eine allfällige strafrechtliche Schuld des Verfolgten geurteilt. Der Rechtshilferichter prüft in diesem Zusammenhang lediglich, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen. Dabei hat er sich grundsätzlich an die Sachdarstellung des Ersuchens zu halten und - über das Dargelegte hinaus - kein eigenes Beweisverfahren durchzuführen (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen). Beim Verfolgten handelt es sich nicht um eine offensichtlich unschuldige Person im Sinne der (in E. 2.3) dargelegten Praxis. Seine ausführlichen Vorbringen zu den von ihm eingereichten Dokumenten und angerufenen Beweismitteln sind nicht im vorliegenden Rechtshilfeverfahren (noch weiter) abzuklären, sondern von den mit dem Strafverfahren befassten deutschen Justizbehörden zu prüfen. 
 
Das vom Verfolgten beiläufig angerufene "Willkürverbot" hat in diesem Zusammenhang keine über das Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht substanziiert bzw. offensichtlich unbegründet; zum einen macht der Beschwerdeführer geltend, die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Ansbach vom 27. Dezember 2005 und 19. Januar 2006 (betreffend Alibibeweis) seien ihm "nicht vorgelegt" worden, zum andern äussert er sich "inhaltlich" sehr ausführlich zu den betreffenden Eingaben (vgl. Beschwerdeschrift, S. 13-19). 
3. 
Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, er sei in Deutschland von Menschenrechtsverletzungen betroffen gewesen. Das BJ habe den entsprechenden Vorwürfen "nachzugehen", bevor die Auslieferung allenfalls bewilligt werden könnte. 
3.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). In Strafprozessen sind ausserdem die elementaren prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II). Damit bei einem Ersuchen, das die Voraussetzungen des EAUe grundsätzlich erfüllt, ein Auslieferungshindernis vorläge, müsste der Verfolgte allerdings glaubhaft machen, dass ihm im ersuchenden Staat bei objektiver Betrachtung eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte persönlich und konkret droht (vgl. BGE 123 II 511 E. 5b S. 517 mit Hinweisen; nicht amtlich publizierte E. 4.3 von BGE 130 II 337). 
3.2 Was der Beschwerdeführer zur Menschenrechtslage und Rechtsstaatlichkeit in Deutschland bzw. zu seinen angeblichen Erfahrungen als Asylbewerber in Deutschland vorbringt, begründet kein Rechtshilfehindernis. Zwar macht er geltend, er habe (in den 1990er Jahren) schlechte Erfahrungen mit der deutschen Polizei gemacht; es sei "mindestens anfänglich bei der Polizei der neuen Bundesländer zeitweise ruppig und nicht korrekt zu und her" gegangen. Aus solchen Behauptungen lässt sich jedoch kein Vorwurf begründen, in Deutschland würden die Menschenrechte systematisch verletzt oder der Verfolgte sei im Falle einer Auslieferung nach Deutschland konkret von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bedroht. Der Beschwerdeführer weist denn auch selbst darauf hin, dass er immerhin mehrere Asylanträge in Deutschland gestellt habe. Gegen die von ihm befürchtete Verletzung seiner Rechte könnte er im Übrigen, soweit nötig, die gesetzlichen Rechtsmittel des deutschen Justizsystems ergreifen. 
4. 
Der Verfolgte (bzw. dessen amtlicher Rechtsvertreter) wendet sich schliesslich noch gegen die Festsetzung des anwaltlichen Honorares im erstinstanzlichen Auslieferungsverfahren. Er macht geltend, das BJ habe "eine völlig unzureichende pauschale Entschädigung von CHF 1'500.--, noch dazu inklusive Mehrwertsteuer, zugesprochen". Zwar habe der Rechtsvertreter mit seiner Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen noch keine detaillierte Kostennote eingereicht. Dies könne jedoch entgegen der Ansicht des BJ nicht ohne Weiteres zu einem "Rechtsverlust" führen. Der dem Rechtsvertreter für das erstinstanzliche Verfahren zu vergütende Aufwand betrage "CHF 9'912.60". Zu entschädigen sei dabei auch "eine Honorarnote der Übersetzerin". 
4.1 Im Auslieferungsrecht bzw. im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist für die Frage der Beschwerdelegitimation Art. 103 lit. a OG massgeblich (vgl. Art. 25 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 3 IRSG). Danach ist beschwerdeberechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. 
 
Durch ein zu tief bemessenes Honorar seines Rechtsvertreters würde im vorliegenden Fall auch der Verfolgte zumindest indirekt berührt und in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen. Insbesondere hat der Rechtsuchende - gerade in Auslieferungs- und Haftfällen - ein Interesse an einer engagierten und wirksamen anwaltlichen Vertretung (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Eine solche wirksame Vertretung kann durch eine ungenügende Honorierung des Anwaltes in Frage gestellt sein. Dies gilt besonders, wenn der Verfolgte - wie hier - geltend macht, die streitige Entschädigung sei krass zu tief bemessen worden. Zwar gibt es einzelne (nicht amtlich publizierte) Entscheide des Bundesgerichtes, bei denen erwogen wurde, die Legitimation zur Anfechtung von Anwaltshonoraren sei in der Regel (auch im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde) den direkt betroffenen Anwälten vorbehalten. Wie es sich damit im Einzelnen verhält und ob diese unveröffentlichte Praxis allenfalls zu präzisieren wäre, braucht hier jedoch nicht näher geprüft zu werden. 
 
Die Frage, ob der Verfolgte selbst legitimiert ist, die Kostenregelung anzufechten, kann offen bleiben. Der direkt betroffene Offizialanwalt des Verfolgten bringt in seinen Rechtsschriften zumindest sinngemäss zum Ausdruck, dass er die Höhe des Honorars - subsidiär - auch im eigenen Namen und Interesse anficht. Er drückt sich in diesem Zusammenhang denn auch regelmässig in der ersten Person Singular aus ("mein Aufwand", "meine Bemühungen", "meine vier Eingaben" usw.). Nach dem Gesagten kann auch auf die Beschwerdevorbringen zum erstinstanzlichen Kostenpunkt grundsätzlich eingetreten werden. 
4.2 Das Bundesgericht prüft (auch im Kostenpunkt) in rechtlicher Hinsicht die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens) und in tatsächlicher Hinsicht die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. oben, E. 1.2). 
4.3 In seiner Vernehmlassung macht das BJ geltend, der Anwalt des Verfolgten sei zwar mit Schreiben des BJ vom 10. Oktober 2005 zum amtlichen Rechtsbeistand ernannt worden. Im gleichen Schreiben sei er jedoch angewiesen worden, "seine Aufwendungen im Rahmen des Mandats spätestens mit der Stellungnahme zum formellen Auslieferungsersuchen zu substanziieren (detaillierte Angaben zu Art und Dauer des Aufwandes, Ausgaben etc.), ansonsten das Honorar aufgrund der aus den Akten ersichtlichen Aufwendungen sowie des Schwierigkeitsgrades festgelegt" würde. "Trotz dieser Aufforderung mit Säumnisfolgen" sei mit der Stellungnahme "keine Honorarnote" eingereicht worden. Daher sei die Entschädigung aufgrund der "vorliegenden Akten und dem erkennbaren Aufwand pauschal auf CHF 1'500.-- festgelegt" worden. "Daran" sei - nach Ansicht des BJ - "festzuhalten". 
 
Die nachgereichte Kostennote über CHF 9'912.60 sei als "verspätet" anzusehen und übersteige zudem den "geltenden Maximalsatz von CHF 7'500.-- für sehr schwierige und besonders komplexe Auslieferungsfälle". Auch die vom Rechtsvertreter am 6. Oktober 2005 geltend gemachten Dolmetscher- und Übersetzerkosten seien mit der zugesprochenen "Pauschalentschädigung" von CHF 1'500.-- abgegolten. In der "mit rund CHF 3'000.-- sehr hohen Kostenaufstellung der Dolmetscherin" würden "auch sachfremde, nicht mit dem amtlichen Mandat in Verbindung stehende Posten aufgeführt". Ausgewiesene Dolmetscherkosten könnten im Übrigen, sofern sie "noch nicht durch die Kantonspolizei Zürich entschädigt worden" seien, "dem BJ direkt oder über die Kantonspolizei Zürich in Rechnung" gestellt werden. 
4.4 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Gemäss der bundesrätlichen Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (KVO-VwVG, SR 172.041.0) bestimmt sich das Anwaltshonorar der Partei, welche die unentgeltliche Rechtspflege geniesst, nach Art. 8 Abs. 3-4 KVO-VwVG (Art. 9 Abs. 2-3 KVO-VwVG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG). Die Partei, die Anspruch auf eine Parteientschädigung bzw. unentgeltliche Rechtspflege erhebt, hat der zuständigen Instanz vor deren Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. Geht diese nicht rechtzeitig ein, wird das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes von Amtes wegen und nach pflichtgemässem Ermessen festgelegt (Art. 8 Abs. 1 KVO-VwVG). Grundsätzlich zu ersetzen sind die Kosten der Verbeiständung sowie die notwendigen Barauslagen (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. a-b KVO-VwVG). Der amtlich bestellte Anwalt hat indessen "keinen Anspruch auf Ersatz unnötiger Kosten" (Art. 9 Abs. 3 KVO-VwVG). 
 
Ergänzend finden die Bestimmungen über die Anwaltskosten im bundesgerichtlichen Tarif vom 9. November 1978 über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.119.1) sinngemäss Anwendung (Art. 8 Abs. 3 KVO-VwVG). Das Honorar des Beistandes bemisst sich im Rahmen der Tarifbestimmung über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. Art. 8 Abs. 4 KVO-VwVG). Bei Anwendung des bundesgerichtlichen Tarifes kann das Honorar des amtlich bestellten Anwaltes "um höchstens einen Drittel des ordentlichen tariflichen Anspruchs herabgesetzt werden" (Art. 9 des bundesgerichtlichen Tarifes). 
4.5 Bei der Bemessung der Entschädigung an amtliche Parteivertreter im erstinstanzlichen Auslieferungsverfahren steht dem BJ ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift grundsätzlich nur ein, wenn die bundesrechtlichen Bestimmungen, die den Umfang der Entschädigung umschreiben, unrichtig angewendet wurden oder wenn die Bundesbehörde ihr Ermessen überschreitet oder missbraucht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu den verfassungsmässigen Individualrechten kann die Festsetzung eines Honorars im Übrigen wegen Verletzung des Willkürverbotes bzw. von Art. 29 Abs. 3 BV aufgehoben werden, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten und sachlich gebotenen Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Dabei muss auch die Anwendung eines Pauschaltarifes den Minimalanforderungen der Verfassung genügen (vgl. zu dieser Praxis BGE 118 Ia 133 E. 2b S. 134; 117 Ia 22 E. 3a S. 22 f.; 110 V 360 E. 3c S. 365; 109 Ia 107 E. 2c S. 109, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung einer konkreten Honorarfestsetzung ist den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. In Ausübung ihres Ermessens hat die Bundesbehörde die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit sowie den Umfang der geleisteten und gebotenen Dienste zu berücksichtigen. Falls das BJ den vom Anwalt in Rechnung gestellten Zeitaufwand als übersetzt bezeichnet, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein. Es ist grundsätzlich Sache der zuständigen Bundesbehörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen im betreffenden erstinstanzlichen Verfahren zu beurteilen. Zwar darf nach der bundesgerichtlichen Praxis bei amtlich bestellten Rechtsvertretern grundsätzlich ein etwas günstigerer Tarif angesetzt werden als er für private Mandate gelten würde. Der als notwendig anerkannte Zeitaufwand ist allerdings in einer sachlich vertretbaren, die Selbstkosten des Anwalts berücksichtigenden Weise zu entschädigen. Dies gilt grundsätzlich auch bei der Festlegung von Pauschalhonoraren (vgl. BGE 118 Ia 133 E. 2d S. 136). 
4.6 Das BJ hat den Rechtsvertreter des Verfolgten am 10. Oktober 2005 zum amtlichen Rechtsbeistand ernannt. Damit hat dieser einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung seiner Leistungen. Zwar ist es nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtes grundsätzlich zulässig, bei Offizialvertretungen einen etwas günstigeren Honorartarif anzuwenden als bei privaten Mandaten. Ein Stundentarif, der nicht mehr selbstkostendeckend wäre, erschiene jedoch sachlich unhaltbar und bundesrechtswidrig. 
4.6.1 Im angefochtenen Entscheid wurde dem Offizialanwalt für das erstinstanzliche Verfahren vor dem BJ ein Pauschalhonorar von "CHF 1'500.-- (MwSt inkl.)" zugesprochen. Selbst bei einem (auch für Offizialvertretungen mässigen) Stundenansatz von ca. CHF 180.-- bis 190.-- für anwaltliche Leistungen auf dem Platz Zürich ergäbe sich daraus ein entschädigter Zeitaufwand von weniger als acht Stunden, zumal im Pauschalhonorar auch noch die direkten Barauslagen des Rechtsvertreters (Porto, Telefon usw.) sowie die Mehrwertsteuer abgegolten wären. Diese Entschädigung erscheint eindeutig zu tief, sachlich nicht mehr vertretbar und bundesrechtswidrig. In weniger als acht Stunden hätte sich der vorliegende Auslieferungsfall jedenfalls nicht mit der nötigen Sorgfalt anwaltlich bearbeiten lassen. 
 
Zwar hat der Rechtsvertreter im Verfahren vor dem BJ unbestrittenermassen keine detaillierte Kostennote eingereicht. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, ihm ein Pauschalhonorar zuzusprechen, das im vorliegenden Fall offensichtlich nicht mehr kostendeckend und angemessen sein kann (vgl. BGE 118 Ia 133 E. 2d S. 136). Das BJ weist in seiner Vernehmlassung selber zutreffend darauf hin, dass in einem solchen Fall die Höhe der Entschädigung "aufgrund der aus den Akten ersichtlichen Aufwendungen sowie des Schwierigkeitsgrades" zu bemessen sei (vgl. Art. 8 Abs. 1 KVO-VwVG). Dabei ist namentlich mitzuberücksichtigen, dass im vorliegenden Auslieferungsverfahren Alibifragen aufgeworfen worden sind bzw. (laut angefochtenem Entscheid) abzuklären waren (vgl. dazu oben, E. 2.5). Ebenso ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass (bei einem Verfolgten rumänischer Muttersprache) gewisse Übersetzungsdienste in vertretbarem Umfang in Anspruch zu nehmen waren. Soweit der Rechtsvertreter geltend macht, er habe diverse Übersetzungskosten "vorschiessen" müssen, ist auf die Vernehmlassung des BJ vom 10. März 2006 hinzuweisen. Danach könnten "sachbezogene" ausgewiesene Dolmetscherkosten, soweit sie "noch nicht durch die Kantonspolizei Zürich entschädigt worden" seien, "dem BJ direkt oder über die Kantonspolizei Zürich in Rechnung" gestellt werden. Allfällige direkte Ansprüche von Dritten (namentlich von Dolmetschern) bilden hingegen nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides betreffend Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistandes. 
4.6.2 Im vorliegenden Fall erweist sich für das erstinstanzliche Auslieferungsverfahren eine Pauschalentschädigung von insgesamt CHF 3'000.-- als angemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für amtliche Vertretungen nach der dargelegten Rechtslage ein etwas günstigerer Tarif angesetzt werden darf als für private Mandate und dass im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Offizialmandates ausschliesslich der sachlich gebotene Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 9 Abs. 3 KVO-VwVG; Art. 9 des bundesgerichtlichen Tarifes i.V.m. Art. 8 Abs. 3 KVO-VwVG). 
4.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im fraglichen Kostenpunkt teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist (in Dispositiv Ziff. 2) dahingehend zu korrigieren, dass dem amtlichen Rechtsbeistand für das erstinstanzliche Auslieferungsverfahren vor dem BJ eine Entschädigung von (pauschal) CHF 3'000.-- entrichtet wird. 
5. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist: 
5.1 Der angefochtene Entscheid ist (in Dispositiv Ziff. 2) dahingehend zu ändern, dass dem amtlichen Rechtsbeistand des Verfolgten für das erstinstanzliche Auslieferungsverfahren eine Pauschalentschädigung von CHF 3'000.-- zugesprochen wird. In den übrigen Streitpunkten (insbesondere in der materiellen Frage der vom BJ bewilligten Auslieferung) ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
5.2 Der Beschwerdeführer stellt (akzessorisch zu seinem Antrag auf Abweisung des Auslieferungsersuchens) ein Haftentlassungsgesuch. Er bestreitet die gesetzlichen materiellen Hafterfordernisse jedoch nicht (vgl. Art. 47-51 IRSG). Da bei diesem Verfahrensausgang keine Haftentlassungsgründe ersichtlich sind, ist das Gesuch abzuweisen. Soweit sich die Beschwerde gegen den (in Rechtskraft erwachsenen) Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 6. Oktober 2005 richtet, kann darauf nicht eingetreten werden (vgl. oben, E. 1.1). 
5.3 Soweit der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, wird ihm eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 500.-- zugesprochen (Art. 159 Abs. 1 OG). 
 
Soweit er in der Hauptsache unterliegt, stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (und namentlich die finanzielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers aus den Akten ersichtlich ist), kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 152 OG). Der Gesuchsteller beantragt, der amtliche Rechtsvertreter sei angemessen zu entschädigen. Letzterer macht für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift einen zeitlichen Aufwand von 18 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint nicht ausgewiesen. Ein aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchender Auslieferungsfall mit schwierigen Rechts- oder Tatfragen liegt hier nicht vor. In der Beschwerde werden ausserdem (zur materiellen Auslieferungsfrage) grossteils die bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Vorbringen sinngemäss wiederholt. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird in Anwendung des bundesgerichtlichen Tarifes vom 9. November 1978 über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.119) pauschal auf CHF 1'500.-- festgesetzt (vgl. Art. 6 Abs. 2 und Art. 7-9 des Tarifes). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, und der angefochtene Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 27. Januar 2006 (Dispositiv Ziff. 2) wird dahingehend geändert, dass dem amtlichen Rechtsbeistand des Verfolgten für das erstinstanzliche Auslieferungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu entrichten ist. 
2. 
In den übrigen Streitpunkten wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
3. 
Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen. 
4. 
Das Bundesamt für Justiz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu entrichten. 
5. 
Im Übrigen wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
5.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
5.2 Rechtsanwalt Dr. Sylvain M. Dreifuss wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt. 
6. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. April 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: