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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_97/2007 /ble 
 
Urteil vom 8. Juni 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mathias Völker, 
 
gegen 
 
Anwaltskommission des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 
2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Disziplinaraufsicht über Rechtsanwälte, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 12. Januar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Entscheid vom 7. Februar 2006 sprach die Anwaltskommission des Kantons Aargau gegen Rechtsanwalt X.________ wegen Verletzung von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) eine Verwarnung aus. Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, am 27. September 2005 in einem Telefongespräch im Zusammenhang mit einem vom Bezirksamt F.________ erlassenen Strafbefehl die Kanzleichefin dieses Amtes mit ungehörigen Ausdrücken (unter anderem als "Schlampe") betitelt zu haben. Der verzeigte Anwalt bestritt diese Vorwürfe und focht die Disziplinarsanktion beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau an. Dieses führte eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die genannte (ehemalige) Kanzleichefin als Zeugin einvernommen wurde, und wies die Beschwerde mit Urteil vom 12. Januar 2007 ab. Für die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'331.50 gewährte es dem Beschwerdeführer, unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung, die unentgeltliche Rechtspflege; das Gesuch, den Anwalt des Beschwerdeführers zum unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen, lehnte es jedoch ab, weil es die Verbeiständung durch einen Kollegen unter den gegebenen Umständen nicht als notwendig erachtete. 
B. 
X.________ führt gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 28. März 2007 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Begehren, den Entscheid der Anwaltskommission des Kantons Aargau vom 7. Februar 2006 aufzuheben und festzustellen, dass keine disziplinarische Verfehlung vorliege; eventualiter sei der Beschwerdeführer lediglich zu ermahnen oder die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihm für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
C. 
Die Anwaltskommission des Kantons Aargau beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen ihres Entscheids Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht äussert sich - ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen - im gleichen Sinne. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat auf Stellungnahme verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über sich auf das eidgenössische Anwaltsgesetz stützende Disziplinarsanktionen ist, da kein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG zum Zuge kommt, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. Anfechtungsobjekt kann dabei nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz bilden (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Das vorliegend vom Beschwerdeführer gestellte unrichtige Begehren (Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids der Anwaltskommission) ist in diesem Sinne umzudeuten. 
2. 
Was der Beschwerdeführer gegen die angefochtene Disziplinarsanktion vorbringen lässt, ist offensichtlich unbehelflich: 
2.1 Das Verwaltungsgericht hat die ehemalige Kanzleichefin im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung angehört und aufgrund ihrer Aussagen das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten (Betitelung der Kanzleichefin als "Schlampe") als erwiesen betrachtet. An diese tatsächliche Feststellung der Vorinstanz ist das Bundesgericht gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), zumal der Sachverhaltsermittlung keine Mängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG anhaften. Auf die Einvernahme der beiden während des betreffenden Telefongesprächs anwesenden Lehrlinge durfte das Gericht verzichten. 
2.2 Dass sich ein Anwalt nicht nur gegenüber seinem eigenen Klienten, sondern auch im Verkehr mit Behörden und Dritten korrekt zu verhalten hat und ehrverletzende Ausdrücke als Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA geahndet werden können, entspricht der geltenden Rechtsprechung (BGE 130 II 270 E. 3.2 S. 276; Urteil 2A.151/2003 vom 31. Juli 2003, in: SJ 2003 I S. 572, E. 2.2; Urteil 2A.168/2005 vom 6. September 2005, E. 2.2.3). Der vom Beschwerdeführer gegenüber der Kanzleichefin verwendete Ausdruck "Schlampe" ist klarerweise disziplinwidrig. 
2.3 Die Aufsichtsbehörde kann eine festgestellte Disziplinwidrigkeit auch unabhängig vom Vorliegen oder der Aufrechterhaltung einer Anzeige verfolgen. Der Umstand, dass die betroffene Kanzleichefin selber keine Anzeige erstattet hatte und der Bezirksamtmann-Stellvertreter seine Anzeige nach einem "klärenden Gespräch" mit dem Beschwerdeführer zurückzog, schliesst die aufsichtsrechtliche Weiterverfolgung des Vorfalls nicht aus. Ebensowenig kann von einer Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebots gesprochen werden, wenn die Aufsichtsbehörde den verwendeten, grob ungehörigen Ausdruck durch eine Verwarnung des Beschwerdeführers geahndet hat. Es handelt sich dabei um die mildeste im Gesetz vorgesehene Disziplinarsanktion (vgl. Art. 17 Abs. 1 BGFA), weshalb von einer Ermessensüberschreitung keine Rede sein kann. 
3. 
Als unbegründet erweist sich schliesslich auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe durch die Verweigerung der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands Art. 29 Abs. 3 BV verletzt: Wohl mag zutreffen, dass ein Rechtsanwalt sich in eigener Sache zweckmässigerweise durch einen Berufskollegen vertreten lässt, um eine unbefangene Wahrnehmung seiner Interessen sicherzustellen. Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters auf Kosten des Staates besteht jedoch nur, wenn die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Wahrung der Rechte des Betroffenen notwendig ist (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182). Im vorliegenden Fall, wo es um eine geringfügige Disziplinarsanktion (Verwarnung) und um eine einfach gelagerte Beweisfrage ging, durfte das Verwaltungsgericht zulässigerweise davon ausgehen, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist. 
4. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich damit als unbegründet. Da das Rechtsmittel nach dem Gesagten der erforderlichen Erfolgsaussicht entbehrte, ist dem gestellten Begehren um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers wird bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Anwaltskommission und dem Verwaltungsgericht (2. Kammer) des Kantons Aargau sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. Juni 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: