Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_469/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, 
Bundesrichterin Aubry-Girardin, 
Gerichtsschreiber Winiger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern Steuerkommission für Unselbständigerwerbende,  
Beschwerdegegnerin, 
 
Divisione delle contribuzioni del Cantone Ticino.  
 
Gegenstand 
Steuerdomizil 2012, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 2. April 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1956 geborene und ledige A.________ lebt seit dem 1. Januar 1996 als Wochenaufenthalterin in einer 4-Zimmerwohnung in der Stadt Luzern. Von 1996 bis 1999 arbeitete sie für das Kantonsspital Luzern. Seit März 1999 ist sie in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der Rehaklinik Bellikon der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) als Assistenzärztin angestellt. Schriftenpolizeilich ist A.________ in Lugano/TI angemeldet, wo sie eine 6-Zimmerwohnung im ehemaligen elterlichen Zweifamilienhaus sowie ein Rustico besitzt. 
 
B.   
Nach Abklärung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse erklärte die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern mit Verfügung vom 13. Januar 2009 A.________ ab dem Steuerjahr 2008 in der Stadt Luzern als unbeschränkt steuerpflichtig. Dagegen liess diese Einsprache erheben, worauf die Dienststelle Steuern feststellte, dass der Lebensmittelpunkt der Steuerpflichtigen derzeit nicht in Luzern sei, den Entscheid aufhob und die Steuerpflicht in Lugano/TI weiterhin anerkannte. 
Nach erneuter Abklärung der Verhältnisse erklärte die Dienststelle Steuern mit Feststellungsverfügung vom 14. Dezember 2012 A.________ ab dem Steuerjahr 2012 in der Stadt Luzern als unbeschränkt steuerpflichtig. Nach erfolglosem Einspracheverfahren (Entscheid der Dienststelle Steuern vom 21. Juni 2013) gelangte A.________ an das Kantonsgericht des Kantons Luzern, das ihre Beschwerde mit Urteil vom 2. April 2014 abwies, soweit es darauf eintrat. 
 
C.   
Mit Eingabe vom 19. Mai 2014 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 2. April 2014 sei aufzuheben und das heutige Steuerdomizil in Lugano/TI sei zu bestätigen. 
 
D.   
Die Dienststelle Steuern und das Kantonsgericht Luzern beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtet auf eine Stellungnahme. Die Steuerverwaltung des Kantons Tessin hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Luzern betreffend die Feststellung der Steuerpflicht für das Steuerjahr 2012 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (vgl. Art. 82 lit. a in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils legitimiert. Auf ihr frist- und formgerecht eingereichtes Rechtsmittel ist grundsätzlich einzutreten (vgl. Art. 100 und Art. 42 BGG).  
 
1.2. Im hier zu beurteilenden interkantonalen Kompetenzkonflikt könnte eine (gegebenenfalls sogar rechtskräftige) Veranlagung des Kantons Tessin für die Steuerperiode 2012 mit angefochten werden (vgl. Art. 100 Abs. 5 BGG). Die Beschwerdeführerin erhebt jedoch diesbezüglich keine Anträge. Die Beschwerde richtet sich formell nur gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG). Allerdings hat der Entscheid im vorliegenden Verfahren auch Auswirkungen auf die Steuerpflicht im Kanton Tessin. Insofern richtet sich die Beschwerde materiell ebenso gegen den Kanton Tessin, welcher denn auch zur Vernehmlassung eingeladen worden ist.  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); von deren Sachverhaltsfeststellungen kann nur abgewichen werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Angesichts der Besonderheiten des Beschwerdeverfahrens in Doppelbesteuerungssachen ist das Bundesgericht selbst bei Vorliegen des Entscheids einer letztinstanzlichen kantonalen richterlichen Behörde nicht davon entbunden, den Sachverhalt frei zu überprüfen, wenn der andere Kanton den Sachverhalt bestreitet und eigene Beweismittel vorlegt, wozu sich der Beschwerdeführer unter Umständen äussern können muss. Aber das Bundesgerichtsgesetz schreibt selbst bei Steuerkompetenzkonflikten gemäss Art. 127 Abs. 3 BV vor, dass der kantonale Instanzenzug zumindest in einem Kanton durchlaufen werden muss (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Insoweit muss der Beschwerdeführer seine Behauptungen sowie Beweismittel bereits im kantonalen Verfahren vorbringen und sind die dort getroffenen Feststellungen für das Bundesgericht im Rahmen von Art. 105 BGG verbindlich. Demgemäss kann sich der Beschwerdeführer nicht damit begnügen, die Feststellungen der Vorinstanz einfach zu bestreiten; vielmehr muss er den Nachweis erbringen, dass deren Sachverhaltsermittlung qualifiziert mangelhaft ist (vgl. zum Ganzen BGE 139 II 373 E. 1.4 und 1.7 S. 375 f. und 378; 133 I 300 E. 2.3 S. 306; je mit Hinweisen).  
 
2.   
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. ihres Replikrechts im vorinstanzlichen Verfahren. Sie macht geltend, das Kantonsgericht habe mit Schreiben vom 3. Oktober 2013 die Vernehmlassungen der Steuerkommission und der Dienststelle Steuern lediglich zur Kenntnis zugestellt, ohne ihr eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Damit sei sie der Möglichkeit beraubt worden, zu den "willkürlichen und unrichtigen" Äusserungen zu replizieren.  
 
2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht). Die Wahrnehmung dieses Rechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei vor Erlass des Urteils zugestellt wird, damit sie entscheiden kann, ob sie sich dazu äussern will (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197 mit Hinweisen). Es obliegt dem Gericht, ein effektives Replikrecht zu gewähren. Hierfür kann es den Parteien eine Frist setzen (vgl. BGE 133 V 196 E. 1.2 S. 198). Es kann die Eingabe aber auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien, namentlich von anwaltlich Vertretenen oder Rechtskundigen, erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stellungnahme beantragen (BGE 138 I 484 E. 2.4 S. 487). Das Gericht hat mit dem Entscheid so lange zuzuwarten, bis es annehmen darf, der Adressat habe auf eine Eingabe verzichtet (BGE 133 I 100 E. 4.8 S. 105; Urteil 2C_560/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.4; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung bejaht in der Regel eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn das Gericht nur wenige Tage nach Mitteilung der Eingabe entscheidet. Vor Ablauf von zehn Tagen darf es jedenfalls nicht, hingegen nach 20 Tagen schon, von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen (Urteil 5A_155/2013 vom 17. April 2013 E. 1.4 mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Rüge der Verletzung des Replikrechts erweist sich damit als unbegründet: Die Beschwerdeführerin war im kantonalen Verfahren anwaltlich vertreten. Ihr Vertreter musste die Rechtsprechung zum Replikrecht kennen und wissen, dass ihm ein Recht auf Vernehmlassung zustand, das er innert angemessener Frist einzufordern hatte, ansonsten ein Verzicht angenommen würde. Die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter die Stellungnahmen am 3. Oktober 2013 zur Kenntnis zu. In den beinahe sieben Monaten bis zur Urteilsfällung am 2. April 2014 reichte die Beschwerdeführerin weder Gegenbemerkungen ein, noch ersuchte sie um eine Frist zur Stellungnahme. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz zum Schluss gelangen, sie habe auf ihr Replikrecht verzichtet.  
 
Zwar behauptet die Beschwerdeführerin, sie sei vor Kantonsgericht nie anwaltlich vertreten gewesen und ihr damaliger Rechtsvertreter habe das Mandat per Ende August 2013 niedergelegt. Dabei handelt es sich jedoch um reine Schutzbehauptungen, die durch die vorhandenen Akten widerlegt werden: So lag der Beschwerde an das Kantonsgericht eine Vollmachtsurkunde mit Datum vom 6. Juli 2013 bei. Dem Kantonsgericht ist sodann nie eine Niederlegung des Mandats angezeigt worden, weshalb dieses bis zur Eröffnung des angefochtenen Entscheides vom Weiterbestehen des Vertretungsverhältnisses ausgehen durfte. 
 
3.   
 
3.1. Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt namentlich vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung).  
Im vorliegenden Fall wird das Steuerdomizil der Beschwerdeführerin für das Jahr 2012 aufgrund des angefochtenen Urteils vom Kanton Luzern beansprucht. Ob die Beschwerdeführerin für die Steuerperiode 2012 im Kanton Tessin rechtskräftig eingeschätzt worden ist, geht weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus den Akten hervor. Damit steht nicht fest, ob durch den angefochtenen Entscheid eine aktuelle Doppelbesteuerung resultiert. Nachdem der Kanton Tessin auf eine Stellungnahme verzichtet hat, bleibt auch offen, ob er die Steuerhoheit des Kantons Luzern für den fraglichen Zeitraum anerkennt oder bestreitet. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin befindet sich ihr Steuerdomizil im fraglichen Zeitraum nicht im Kanton Luzern, sondern im Kanton Tessin, womit sie implizit einen Verstoss gegen das Verbot der virtuellen Doppelbesteuerung rügt. 
 
3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV (bzw. Art. 46 Abs. 2 aBV) ist der steuerrechtliche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil) einer unselbständig erwerbenden Person derjenige Ort, wo sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14], § 8 Abs. 2 des Steuergesetzes [des Kanton Luzern] vom 22. November 1999 [StG/LU; SRL Nr. 620]; Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 23 Abs. 1 ZGB) bzw. wo sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.2 S. 36 f.; 125 I 54 E. 2 S. 56; 123 I 289 E. 2a S. 293). Dieser Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. Auf die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an; der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Dem polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt dagegen keine entscheidende Bedeutung zu; das sind bloss äussere Merkmale, die ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden können, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (statt vieler: BGE 132 I 29 E. 4.1 S. 35 f.). Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Bei unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur. Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 132 I 29 E. 4.2 S. 36 f. mit Hinweisen).  
Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie aufhält, als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender Stellung unselbständig erwerbstätig sind und täglich oder an den Wochenenden regelmässig an den Familienort zurückkehren. Demnach unterstehen verheiratete Pendler oder Wochenaufenthalter grundsätzlich ausschliesslich der Steuerhoheit desjenigen Kantons, in dem sich ihre Familie aufhält (BGE 132 I 29 E. 4.2 und 4.3 S. 36 f. mit Hinweisen). 
Diese Praxis findet auch auf ledige Personen Anwendung, zählt die Rechtsprechung doch Eltern und Geschwister ebenfalls zur Familie des Steuerpflichtigen. Allerdings werden die Kriterien, nach denen das Bundesgericht entscheidet, wann anstelle des Arbeitsorts der Aufenthaltsort der Familie als Hauptsteuerdomizil anerkannt werden kann, besonders streng gehandhabt; dies folgt aus der Erfahrung, dass die Bindung zur elterlichen Familie regelmässig lockerer ist als diejenige unter Ehegatten. Bei ledigen Steuerpflichtigen ist vermehrt noch als bei verheirateten Personen zu berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen zum einen oder anderen Ort ein Übergewicht begründen. Dadurch erhält der Grundsatz, wonach das Hauptsteuerdomizil von Unselbständigerwerbenden am Arbeitsort liegt, grösseres Gewicht: Selbst wenn ledige Steuerpflichtige allwöchentlich zu den Eltern oder Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen. Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn sie sich am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben oder über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen. Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter des Steuerpflichtigen (BGE 125 I 54 E. 2b/bb S. 57 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Praxis geht dabei davon aus, dass die Beziehungen des Steuerpflichtigen zur elterlichen Familie regelmässig nicht mehr so stark sind, wenn der Steuerpflichtige das 30. Altersjahr überschritten hat, oder aber sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben Arbeitsort aufhält (Urteile 2C_518/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.1; 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 1.3, in: StE 2011 A 24.21 Nr. 22, mit Hinweis auf Urteil 2P.25/1993 vom 20. Januar 1994 E. 3c, in: ASA 63 S. 836, 842). 
 
3.3. In Bezug auf die Beweisführung sind folgende Grundsätze massgebend: Der Umstand, dass die unverheiratete, im fraglichen Jahr 2012 bereits 56-jährige Steuerpflichtige vom Ort aus, wo sie sich seit über 15 Jahren während der Woche aufhält, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, begründet nach der Rechtsprechung eine natürliche Vermutung, dass die Steuerpflichtige dort ihr Hauptsteuerdomizil hat. Diese Vermutung lässt sich nur entkräften, wenn sie regelmässig, mindestens ein Mal pro Woche, an den Ort zurückkehrt, wo ihre Familie lebt, mit welcher sie aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und wo sie andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Wenn der steuerpflichtigen Person der Nachweis solcher familiärer und gesellschaftlicher Beziehungen am Ort, wo die Familie wohnt, gelingt, obliegt es dem Kanton des Wochenaufenthalts- oder Arbeitsorts nachzuweisen, dass die Person gewichtige wirtschaftliche und allenfalls persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält (Urteile 2C_518/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.2; 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.3, in: StE 2011 A 24.21 Nr. 22; 2C_748/2008 vom 19. März 2009 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 I 54 E. 3a S. 58). Die steuerpflichtige Person ist allerdings verpflichtet, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die für einen Nachweis nötigen Informationen und Aufschlüsse zu erteilen (Art. 42 StHG, Art. 126 DBG).  
 
4.   
 
4.1. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich zunächst, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.1), eine natürliche Vermutung, dass sich das Hauptsteuerdomizil der Beschwerdeführerin, in der fraglichen Steuerperiode in Luzern befand: Sie ist seit dem 1. Januar 1996 in Luzern als Wochenaufenthalterin gemeldet und bewohnt dort seit ihrem Zuzug eine grosszügige selbst möblierte 4-Zimmer-Wohnung, die nach ihrer Darstellung 110 m² misst. Gemäss Mietvertrag vom 17. Oktober 1995 zahlt sie dafür einen Mietzins von Fr. 2'280.--. Gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz beträgt der Mietzins damit bei einem monatlichen steuerbaren Einkommen von Fr. 6'417.-- rund ein Drittel ihres Einkommens. Nach einer rund dreijährigen Tätigkeit beim Kantonsspital Luzern arbeitet die Beschwerdeführerin seit März 1999 im Rehabilitationszentrum Bellikon/AG in einem Vollzeitpensum; ihr täglicher Arbeitsweg von Luzern nach Bellikon und zurück beträgt damit rund 1.5 bis 2 Stunden. Bei dieser Sachlage (Alter, Dauer des Aufenthalts, Grösse, Lage und Mietzins der Wohnung) müsste die Beschwerdeführerin nachweisen, dass sie regelmässig nach Lugano zurückkehrt, sowie dass sie dort gewichtige persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt, welche den Schluss zulassen, sie habe dort ihren Lebensmittelpunkt.  
 
4.2. Das Kantonsgericht kommt im angefochtenen Entscheid in E. 3.2 zum Ergebnis, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten persönlichen Verhältnisse die natürliche Vermutung des steuerrechtlichen Wohnsitzes in Luzern nicht umzustossen vermöchten. Die Vorbringen stellten zwar Indizien für eine enge Beziehung zum Familienort dar, genügten aber nicht, um die Beziehungen zur Stadt Lugano gewichtiger als jene zum Wochenaufenthaltsort Luzern erscheinen zu lassen. Obwohl die Beschwerdeführerin geltend mache, ihre gesamte Freizeit in Lugano zu verbringen, fehle ein Nachweis, dass sie die Strecken von Bellikon bzw. Luzern nach Lugano wöchentlich zurücklege. Es sei auch aus finanziellen Überlegungen nicht nachvollziehbar, warum sie nicht eine günstigere Wohnung in der Nähe ihres Arbeitsplatzes bezogen habe. Auch die Teilnahme am öffentlichen Leben in Lugano sei nicht belegt. Ebenso wenig würden die vorgebrachten Mitgliedschaften im Konsumverein bzw. in der Ärztevereinigung eine intensive gesellschaftliche Beziehung zu Lugano begründen. Bei dem in Lugano erworbenen Wohneigentum handle es sich um das ehemalige elterliche Zweifamilienhaus, das sie zusammen mit ihrem Bruder übernommen habe, sowie um ein Rustico an der gleichen Adresse. Der Unterhalt dieser Immobilien mache die wöchentliche Anwesenheit der Beschwerdeführerin nicht nötig. Zwar habe die Pflege der kranken Mutter, die 2011 verstorben sei, die regelmässige Anwesenheit der Beschwerdeführerin in Lugano erfordert und eine enge Verbindung zur elterlichen Familie zur Folge gehabt; seit dem Tod der Mutter seien solche engen Bindungen zur Familie aber nicht mehr erkennbar. Der Umstand, dass sie auf ihren 14-jährigen Neffen aufpasse, wenn dessen Eltern abwesend seien, stelle zudem keine über das übliche Mass hinausgehende Betreuung dar.  
 
4.3. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine willkürliche und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz im Sinne von Art. 97 BGG rügt, kann ihr nicht gefolgt werden. Sie ist der Auffassung, aufgrund der dem Bundesgericht eingereichten Belege bzw. Tabellen der wöchentlichen Rückkehr nach Lugano für die Jahre 2012 und 2013 sei ihr Lebensmittelpunkt in Lugano klar belegt. Aufgrund der Verletzung des Replikrechts habe sie diese Unterlagen nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren einbringen können. Wie jedoch bereits in E. 2 hiervor ausführlich dargelegt, liegt hier keine Verletzung des Replikrechts vor und die Beschwerdeführerin hätte die neu eingereichten Belege damit bereits im vorinstanzlichen Verfahren einbringen können und müssen (vgl. E. 1.3 hiervor). Die neu eingereichten Belege sind zudem für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG in fine) : Es handelt sich um zahllose Rechnungen und Quittungen von diversen Einkäufen in der Region Lugano; mit wenigen Ausnahmen sind die Belege jedoch nicht einer bestimmten Person zuzuordnen, weshalb ihnen nur ein sehr beschränkter Beweiswert zukommt.  
 
4.4. Die ledige Beschwerdeführerin vermag zwar trotz langjährigem Wochenaufenthalt in Luzern recht enge Beziehungen zur Stadt Lugano aufzuzeigen, wo sie auch über Grundeigentum verfügt und wo ihr Bruder mit seiner Familie wohnt. Zudem ist durchaus anzunehmen, dass sie einen gewissen Teil ihrer Freizeit im Tessin verbringen mag, wenn auch der genaue Umfang letztlich offen geblieben ist. Das gesellschaftliche und kulturelle Engagement im Tessin scheint dagegen nicht besonders ausgeprägt, was angesichts der langen Arbeitswege der Beschwerdeführerin aber auch nicht erstaunt. Die Beschwerdeführerin räumt sodann selbst ein, es erscheine "lebensfremd", überdurchschnittliche Ausgaben für das Nachgehen einer Arbeit in einem anderen Kanton auf sich zu nehmen (vgl. Beschwerde Rz. 35); inwieweit dieser Umstand "für Tessiner Verhältnisse nicht ungewöhnlich" sein soll, wird nicht näher dargelegt. Es ist anzuerkennen, dass die Beschwerdeführerin bis zum Tod ihrer Mutter im Jahr 2011 recht enge Bindungen zur elterlichen Familie unterhielt, was die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern auch gebührend berücksichtigt hat. Es ist aber nicht zu übersehen, dass ab 2012 diese engen Beziehungen nicht mehr im gleichen Ausmass gegeben sind. Die dargelegten Kontakte zur Familie ihres Bruders sind nichts Aussergewöhnliches und vermögen das Kriterium der besonders engen Verbundenheit insgesamt nicht zu erfüllen.  
 
Die Beschwerdeführerin vermag nach dem Gesagten zwar eine gewisse Verbundenheit in familiärer und gesellschaftlicher Hinsicht zu ihrem Herkunftsort Lugano darzutun, jedoch können darin insgesamt keine Beziehungen erblickt werden, die erheblich weitergehen und enger sind als die üblichen Kontakte zum regelmässig besuchten Wochenendort. Diese erscheinen nicht dermassen aussergewöhnlich, dass sie die natürliche Vermutung umzustossen vermöchten, wonach sich der Lebensmittelpunkt einer unselbständig erwerbstätigen, ledigen 56-jährigen Steuerpflichtigen praxisgemäss am Arbeitsort befindet, an welchem sich diese seit vielen Jahren ununterbrochen in derselben 4-Zimmerwohnung aufhält (vgl. Urteile 2C_250/2013 vom 29. August 2013; 2C_518/2011 vom 1. Februar 2012; 2C_178/2011 vom 2. November 2011; 2C_230/2008 vom 27. August 2008). 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen.  
 
5.2. Bei diesem Verfahrensausgang werden die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die mit ihrem Antrag nicht durchdringt, auferlegt (Art. 65 f. BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Dezember 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Winiger