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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2F_9/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. April 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, 
Gruppe Bezugsdienste, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter. 
 
Gegenstand 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2F_5/2017 (Urteil 2C_1075/2016 und 2C_1077/2016) vom 24. Februar 2017. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht am 5. Dezember 2016 die Beschwerden von A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 25. Oktober 2016 (betreffend Steuerhinterziehung [Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern]) abgewiesen hat (Urteil 2C_1075/2016 und 2C_1077/2016), 
dass es am 24. Februar 2017 auf ein gegen dieses Urteil gerichtetes Revisionsgesuch von A.________ nicht eingetreten ist (Urteil 2F_5/2017), 
dass A.________ mit Eingabe vom 12. März 2017 erneut eine Revision des Urteils 2C_1075/2016 und 2C_1077/2016 und auch eine solche des Urteils vom 24. Februar 2017 verlangt, 
dass der Gesuchsteller dabei im Wesentlichen diejenigen Erklärungen wiederholt, bei denen das Bundesgericht im Urteil 2F_5/2017 erkannt hat, diese fielen unter keinen der gesetzlich abschliessend geregelten Revisionsgründe, 
dass er ferner vorträgt, Schuld trage die X.________ Kantonalbank, 
dass er ausserdem geltend macht, er habe "im Delirium nicht erkannt (..), dass eine Frist von 30 Tagen besteht" und dass er, der sich "in rechtlichen Angelegenheiten nicht besonders auskenne", dies auch nicht habe wissen können, 
dass auch diese Einwände unter keinen der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe fallen und überdies in Fragen der Fristwiederherstellung mangelnde Kenntnis (der Partei selber oder eines beigezogenen Rechtsberaters) über das Verfahrensrecht nie als unverschuldetes Hindernis gelten kann (Urteil 2C_429/2007 vom 4. Oktober 2007, E. 2.2.2), 
dass daher auch auf das vorliegende Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen nicht einzutreten ist (vgl. Art. 127 BGG), 
dass bei diesem Ausgang die Kosten des Revisionsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG), 
dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit, nach Prüfung, unbeantwortet abzulegen, 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. April 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein