Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_948/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Februar 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, Präsident,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtzulassung als Vertreter bzw. Beistand bzw. Vertrauensperson, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid zV des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 9. Dezember 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Eingabe vom 19. November 2013 erhob A.________ im Namen von X.________ beim Kantonsgericht St. Gallen Beschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 4. November 2013 betreffend fürsorgerische Unterbringung. Nachdem der Vorsitzende des Kantonsgerichts erfahren hatte, dass A.________ nicht mehr im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist und dieser dazu angehört worden war, verfügte er am 9. Dezember 2013, A.________ werde im Verfahren vor Kantonsgericht betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung weder als Vertreter von X.________ noch als dessen Vertrauensperson zugelassen. Ferner wurde das Gesuch um Einsetzung als Beistand gemäss Art. 450e Abs. 4 ZGB abgewiesen. Diese Verfügung wurde X.________ und A.________ zugestellt. Mit elektronischer Eingabe vom 15. Dezember 2013 erhoben A.________ bzw. der Verein B.________ im Namen von X.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. 
 
2.   
 
2.1. Im Verfahren vor Bundesgericht kann jede Partei Beschwerde führen, ohne einen Rechtsanwalt beauftragen zu müssen. Wer sich aber im Zusammenhang mit einer Beschwerde in Zivilsachen vor Bundesgericht vertreten lassen will, kann dies nur mit einer Anwältin oder einem Anwalt tun, die bzw. der nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz; BGFA; SR 935.61) oder nach Staatsvertrag (s. Art. 21 ff. BGFA) zur Parteivertretung berechtigt ist (Art. 40 Abs. 1 BGG); das setzt namentlich eine Eintragung in einem kantonalen Anwaltsregister voraus (Art. 4 f. BGFA). Für die Beschwerde in Zivilsachen gibt es zwar keinen Anwaltszwang; für die gewillkürte Vertretung gilt indes das Anwaltsmonopol. Eine "nahestehende Person" im Sinn von Art. 439 Abs. 1 und Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB erfüllt diese Voraussetzung nicht per se und ist daher im Verfahren vor Bundesgericht nicht zur Vertretung einer Partei berechtigt. Gleiches gilt für die Vertrauensperson im Sinn von Art. 432 ZGB. Dass der Verein B.________ als juristische Person nicht zur Parteivertretung vor Bundesgericht legitimiert ist, ist bereits mehrmals entschieden worden.  
 
2.2. Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 teilte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts X.________ mit, vor Bundesgericht seien nur eingetragene Anwältinnen und Anwälte zur Parteivertretung zugelassen (Art. 40 Abs. 1 BGG). A.________ sei nicht mehr im Anwaltsregister eingetragen und könne ihn daher vor Bundesgericht nicht vertreten. Er setzte X.________ eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen ab Zustellung des Schreibens, um die eingelegte Beschwerde eigenhändig zu unterzeichnen oder von einer eingetragenen Anwältin bzw. einem eingetragenen Anwalt unterzeichnen zu lassen. Das Schreiben erging mit dem Hinweis, dass die Beschwerde unbeachtlich bleibe, wenn der vorgenannten Auflage nicht fristgerecht entsprochen werde. X.________ sandte das Schreiben vom 15. Januar 2013 ohne jeglichen Kommentar und ohne es gegengezeichnet zu haben, an das Bundesgericht zurück. Am 17. Januar 2014 beantragte A.________ im Namen von X.________ ("verteidigt durch den Verein B.________ und den Unterzeichnenden" [gemeint: A.________]) den Ausstand von Bundesrichter von Werdt. Mit einem weiteren Schreiben vom 21. Januar 2014 stellte das Bundesgericht unter erneuter Fristansetzung von 10 Tagen X.________ nachträglich ein Exemplar der Beschwerde zu, verbunden mit der Aufforderung, dieses innert Frist zu unterzeichnen und dem Bundesgericht zu retournieren.  
 
2.3.   
Das Schreiben vom 15. Januar 2014 mit der einlässlichen Rechtsbelehrung ist X.________ am 17. Januar 2014 zugegangen. Das zweite Schreiben vom 21. Januar 2014 mit der Kopie der Beschwerde wurde X.________ am 22. Januar 2014 zugestellt, sodass die zehntägige Frist infolge des Wochenendes vom 1./2. Februar 2014 am Montag, 3. Februar 2014, ablief (Art. 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 BGG). X.________ hat innert Frist weder ein eigenhändig noch durch einen eingetragenen Anwalt bzw. eine eingetragene Anwältin unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Androhungsgemäss ist somit auf die Beschwerde vom 15. Dezember 2013 ohne Kostenfolge (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird X.________, C.________ und dem Kantonsgericht des Kantons St. Gallen, II. Zivilkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Februar 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden