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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_925/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. April 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Widmer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin Miriam Küng, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eigentum, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a.  
Die C.________, eine Abteilung der B.________ AG, kaufte am 21. Juli 2011 von einer Garage einen BMW 520d Touring für Fr. 73'230.-- ("Fakturabetrag Händler") und verleaste das Fahrzeug gleichentags an Z.________. Der Fahrzeugausweis wurde von der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) Vaduz ausgestellt und mit dem Vermerk "178: Halterwechsel verboten" (sog. Code 178) versehen. 
 
A.b. Mit einer gefälschten Erklärung der C.________, wonach das Fahrzeug bezahlt sei, liess sich Z.________ am 22. Juli 2011 von der MFK Vaduz einen Fahrzeugausweis ohne Code 178 ausstellen. Er legte den neuen Fahrzeugausweis dem im Occasionshandel tätigen Y.________ vor, der ihm das Fahrzeug am 4. August 2011 abkaufte.  
 
A.c. Am 9. August 2011 kaufte die A.________ AG von Y.________ das Fahrzeug BMW 520d Touring zum Preis von Fr. 48'000.--. Der Käuferin wurde der auf Z.________ lautende Fahrzeugausweis vom 22. Juli 2011 übergeben.  
 
A.d. Die A.________ AG stellte den Fahrzeugausweis der MFK Vaduz zu, damit der Ausweis abgestempelt werde und das Fahrzeug auf einen neuen Käufer eingelöst werden könne.  
 
A.e. Die MFK Vaduz behielt den Fahrzeugausweis aufgrund einer Anzeige der C.________ vom 3. August 2011 zurück und teilte der A.________ AG mit, Z.________ habe den Fahrzeugausweis ohne Code 178 mittels einer gefälschten Erklärung erlangt. Sie stellte der A.________ AG ein Duplikat eines Fahrzeugausweises mit dem eingetragenen Code 178 zu und wies darauf hin, dass der Code 178 nur mit Zustimmung der C.________ gelöscht werden könne.  
 
B.  
Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) erhob am 18. Januar 2012 eine Klage mit den Begehren, es sei festzustellen, dass sie unbeschwerte Eigentümerin des genannten BMW 520d Touring sei (Ziff. 1), die MFK Vaduz sei anzuweisen, den Fahrzeugausweis ohne Vermerk "Halterwechsel verboten" (Code 178) herauszugeben (Ziff. 2), und es sei ihr für Standschaden sowie Wertverlust des Fahrzeugs Schadenersatz von mindestens Fr. 10'000.-- mit Berichtigungsvorbehalt nach Abschluss des Beweisverfahrens zu bezahlen (Ziff. 3). Die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) beantragte, die Begehren Ziff. 1 und 3 seien abzuweisen, auf das Begehren Ziff. 2 sei nicht einzutreten und widerklageweise sei festzustellen, dass sie unbeschwerte Eigentümerin des Fahrzeugs BMW 520d Touring sei. Das Handelsgericht des Kantons Zürich trat auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 der Beschwerdeführerin und auf die Widerklage der Beschwerdegegnerin nicht ein und wies die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 3 der Beschwerdeführerin ab (Beschluss und Urteil vom 23. Oktober 2013). 
 
C.  
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, ihr Feststellungsbegehren Ziff. 1 und ihr Schadenersatzbegehren Ziff. 3 im Betrag von Fr. 38'180.45 mit Berichtigungsvorbehalt nach Abschluss des Beweisverfahrens gutzuheissen, eventualiter das Urteil vom 23. Oktober 2013 aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid an das Handelsgericht zurückzuweisen. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Ihr Begehren auf Feststellung ihres Eigentums am BMW 520d Touring stützt die Beschwerdeführerin auf Art. 714 Abs. 2 i.V.m. Art. 933 ff. ZGB. Das Handelsgericht hat das Feststellungsbegehren abgewiesen. In Würdigung der Umstände des konkreten Falles ist es zum Ergebnis gelangt, die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf ihren guten Glauben beim Erwerb des BMW berufen und sei deshalb nicht dessen Eigentümerin geworden (E. 6 S. 12 ff. des angefochtenen Urteils). 
 
1.1. Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist (Art. 714 Abs. 2 ZGB). Die Besitzesregeln sehen vor, dass derjenige, der eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, in seinem Erwerbe auch dann zu schützen ist, wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war (Art. 933 ZGB), und dass derjenige, der den Besitz einer beweglichen Sache nicht in gutem Glauben erworben hat, von dem früheren Besitzer jederzeit auf Herausgabe belangt werden kann (Art. 936 Abs. 1 ZGB). Die angerufenen Bestimmungen knüpfen allesamt an den guten Glauben an. Es gilt die allgemeine Vorschrift, dass dort, wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, dessen Dasein zu vermuten ist (Art. 3 Abs. 1 ZGB), dass aber nicht berechtigt ist, sich auf den guten Glauben zu berufen, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte (Art. 3 Abs. 2 ZGB).  
 
1.2. Der Grad der Aufmerksamkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 ZGB, der vom Erwerber verlangt werden darf, richtet sich nach den Umständen. Was dies im Einzelfall bedeutet, ist weitgehend eine Ermessensfrage (Art. 4 ZGB). Für den Erwerber einer Sache besteht keine allgemeine Pflicht, sich nach dem Vorliegen der Verfügungsmacht des Veräusserers zu erkundigen; nur wenn konkrete Verdachtsgründe gegeben sind, hat er die näheren Umstände abzuklären. Höhere Anforderungen sind an jene Geschäftszweige zu stellen, die dem Angebot von Waren zweifelhafter Herkunft und folglich mit Rechtsmängeln behafteter Sachen in besonderem Masse ausgesetzt sind, wie es beim Handel mit Gebrauchtwaren aller Art der Fall ist. Auch wenn damit keine generelle Erkundigungspflicht statuiert wird, ergibt sich in diesen Fällen eine Abklärungs- bzw. Erkundigungspflicht hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des Veräusserers nicht erst bei konkretem Verdacht des Rechtsmangels, sondern bereits, wenn aufgrund der Umstände Anlass zu Misstrauen besteht. Diese erhöhten Sorgfaltsanforderungen beschränken sich nicht auf den Händler im kaufmännischen Verkehr; entscheidend ist vielmehr die Branchenvertrautheit des Erwerbers (BGE 139 III 305 E. 3.2.2 S. 308/309). Zu den Geschäftszweigen, für die erhöhte Sorgfaltspflichten gelten, gehört der Handel mit Occasionsfahrzeugen, wobei die Anforderungen, die an die Sorgfaltspflicht des Händlers von Occasionsautomobilen der Luxusklasse gestellt werden, besonders hoch sind (BGE 113 II 397 E. 2c und 3a S. 400 f.; Urteile 5A_183/2008 vom 11. Juni 2008 E. 4 und 5C.179/2002 vom 28. März 2003 E. 1).  
 
1.3. Derartige auf Ermessen beruhende Entscheide prüft das Bundesgericht an sich frei. Es übt dabei allerdings Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 138 III 252 E. 2.1 S. 254 und 669 E. 3.1 S. 671; für Art. 3 Abs. 2 ZGB: Urteile 5C.50/2003 vom 13. August 2003 E. 3.4.4, in: ZBGR 86/2005 S. 248, und 5C.3/1995 vom 15. Februar 1995 E. 4c).  
 
2.  
Das Handelsgericht hat die rechtliche Ausgangslage wiedergegeben (E. 6.3.1 S. 14 ff.) und festgestellt, die Beschwerdeführerin sei seit Jahrzehnten im Gebrauchtwarenhandel tätig und im Handel mit Occasionsfahrzeugen in höchsten Masse branchenvertraut. Das Fahrzeug BMW 520d Touring gehöre zwar nicht gerade zur Luxusklasse. Es sei jedoch mit ausgesprochen viel Zubehör ausgestattet und habe einen Neuwert von ca. Fr. 90'000.-- aufgewiesen. Es gehöre zur oberen Mittelklasse, wie das auch die Beschwerdeführerin eingestehe, und stelle damit für manchen Zeitgenossen im Ergebnis dennoch ein eigentliches Luxusobjekt dar, dessen Besitz anzustreben sei (E. 6.3.2 S. 16 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre Branchenvertrautheit nicht, macht aber geltend, das Handelsgericht stelle zu hohe Anforderungen an ihre Sorgfaltspflichten, zumal es sich bei einem BMW 520d Touring nicht um ein Fahrzeug der Luxusklasse handle (S. 5 ff. Ziff. 6-14 der Beschwerdeschrift). Die handelsgerichtliche Darstellung der rechtlichen Ausgangslage kann sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung stützen und ist deshalb nicht zu beanstanden. Aufgrund ihrer Branchenvertrautheit und Erfahrung in einem höchst sensiblen Geschäftszweig darf das Verhalten der Beschwerdeführerin mit einer gewissen Strenge gewürdigt werden. Ihre Sorgfaltspflichten beim Ankauf von Occasionsfahrzeugen sind erhöht. In der Beurteilung des fraglichen Fahrzeugs hat das Handelsgericht gerade die Unterscheidungen (gegenüber Marken wie Ferrari, Lamborghini oder Bentley) getroffen, wie sie die Beschwerdeführerin fordert. Ihre Einwände ändern nichts daran, dass ein BMW 520d Touring mit einem Neupreis von ca. Fr. 90'000.-- auch als Occasionsfahrzeug zur oberen Mittelklasse und nicht zu den Billigwagen gehört, mit dem unstreitig vorhandenen Zubehör einen hohen Attraktivitätswert aufweist und insgesamt der Luxusklasse näher steht als der gewöhnlichen Mittelklasse. Der Sorgfaltsmassstab, den das Handelsgericht angelegt hat, ist nicht zu beanstanden. 
 
3.  
Aufgrund der Umstände hat das Handelsgericht angenommen, für die Beschwerdeführerin habe Anlass zu Misstrauen und damit eine Abklärungs- bzw. Erkundigungspflicht beim Kauf des Occasionsfahrzeugs hinsichtlich der Verfügungsberechtigung bestanden. Es ist davon ausgegangen, insbesondere der Preis (E. 6.5 S. 18 ff.) und die in kurzer Zeit erfolgten mehreren Handwechsel (E. 6.6 S. 22 ff.) hätten die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer erhöhten Sorgfaltspflicht veranlassen müssen, Nachforschungen anzustellen. Nicht entlasten davon könnten die Beschwerdeführerin die Zusicherungen des Verkäufers (E. 6.4 S. 16 ff.) und der ihr vorgelegte Fahrzeugausweis (E. 6.7 S. 23 f. des angefochtenen Urteils). 
 
3.1. Im Fahrzeugausweis, der der Beschwerdeführerin beim Kauf vorgelegt worden war, hat der Vermerk "Halterwechsel verboten" (Code 178) gefehlt. Das Fehlen dieses Vermerks hat die Beschwerdeführerin indessen nicht von den ihr obliegenden Abklärungen befreien können (Urteil 5A_183/2008 vom 11. Juni 2008 E. 4). Darauf hat das Handelsgericht zutreffend verwiesen (E. 6.7.3 S. 24), und die Beschwerdeführerin räumt ein, dass der Vermerk nach der damaligen Rechtslage freiwillig gewesen ist und erst seit 18. November 2013 obligatorisch sein soll. Soweit sie mehr oder anderes aus dem Fehlen des Vermerks ableiten will (S. 11 f. Ziff. 18-22 der Beschwerdeschrift), kann ihr nicht gefolgt und das angefochtene Urteil nicht beanstandet werden.  
 
3.2. Vor Handelsgericht hat die Beschwerdeführerin noch vorgetragen, wenn ihr Verkäufer Y.________ beim Kauf des Fahrzeugs von Z.________ gutgläubig gewesen sei, so sei sie selber es auch. Das Handelsgericht hat diesen Standpunkt aus verschiedenen Gründen nicht geteilt (E. 6.4.1 S. 16 f. des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerin kommt darauf vor Bundesgericht nicht mehr zurück, so dass die Frage nicht zu erörtern ist (BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400). Gleichwohl schildert die Beschwerdeführerin das Verhalten von Y.________. Danach hat Y.________ aufgrund des Ausstellungsdatums ("22. Juli 2011") auf dem Fahrzeugausweis, den ihm Z.________ vorgelegt hatte, am 4. August 2011 bei der MFK Vaduz nachgefragt, ob der Fahrzeugausweis in Ordnung sei (S. 11 Ziff. 20 der Beschwerdeschrift). Aus diesem Verhalten durfte das Handelsgericht - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (S. 20 Ziff. 39) - in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei schliessen, dass Y.________ gewisse Zweifel an der Verfügungsberechtigung von Z.________ gehegt und sich vor dem Kauf des Fahrzeugs abzusichern versucht hat und dass ihm bei der Sache "nicht wohl" und deshalb auch nicht "unwohl" gewesen sein dürfte, das Fahrzeug nur fünf Tage später an die Beschwerdeführerin weiterverkaufen zu können. Der Einwand der Beschwerdeführerin, eine Erkundigung beim Verkehrsamt könne von vornherein keinerlei relevanten und belastbaren Informationen über den Eigentümer eines Fahrzeugs ergeben (S. 11 Ziff. 18 der Beschwerdeschrift), wird gerade in ihrem Fall widerlegt, hat doch ihre Anmeldung des Fahrzeugausweises bei der MFK Vaduz dazu geführt, dass der Fahrzeugausweis zurückbehalten worden ist, weil darauf der Vermerk "Halterwechsel verboten" (Code 178) gefehlt hat (Bst. A.e). Soweit es für das Fehlen des guten Glaubens auf den tatsächlichen Erfolg der Erkundigung bei der MFK Vaduz überhaupt ankommt, kann zumindest angenommen werden, dass diese Nachforschungsmassnahme objektiv geeignet gewesen wäre (vgl. BGE 139 III 305 E. 5.4.2 S. 325), den Mangel in der Verfügungsbefugnis zu entdecken.  
 
3.3. Einen besonderen Umstand, den die Beschwerdeführerin zu weiteren Abklärungen hätte veranlassen müssen, hat das Handelsgericht im Kaufpreis für den BMW 520d Touring erblickt (E. 6.5 S. 18 ff. des angefochtenen Urteils).  
 
3.3.1. Das Handelsgericht hat festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin das Fahrzeug vor Abschluss des Leasingvertrags mit Z.________ am 21. Juli 2011 bei einem Stand von 8'500 km für Fr. 73'230.-- gekauft hat und dass die Beschwerdeführerin am 9. August 2011 für das Fahrzeug bei einem Stand von 11'000 km einen Betrag von Fr. 48'000.-- bezahlen musste (E. 6.5.1 S. 18). Das Handelsgericht hat weiter festgestellt, mangels tauglicher Beweisanträge der Parteien könne die Frage, ob der zwischen der Beschwerdeführerin und Y.________ vereinbarte Kaufpreis marktkonform gewesen sei, nicht in einem Beweisverfahren abgeklärt werden. Allerdings sei ungeachtet dessen vom Zugeständnis der Beschwerdeführerin auszugehen, dass der Preis "sicher günstig" war. Dabei habe sich die Beschwerdeführerin im Klaren sein müssen, dass sie Y.________ trotz des "sicher günstigen" Preises mehr habe bezahlen müssen, als dieser wenige Tage zuvor an Z.________ zu zahlen gehabt habe (E. 6.5.5 S. 22). In seiner zusammenfassenden Würdigung ist das Handelsgericht davon ausgegangen, was den Kaufpreis anbelange, den die Beschwerdeführerin bezahlt habe, könne nicht gesagt werden, er habe ausserhalb dessen gelegen, was marktkonform gewesen sei. Allerdings sei er "sicher günstig" gewesen, und erst recht günstig sei der Preis aus der damaligen Sicht der Beschwerdeführerin gewesen, den Y.________ wenige Tage vorher für das selbe Fahrzeug dem unredlich handelnden Z.________ zu bezahlen gehabt habe (E. 6.8.1 S. 24 des angefochtenen Urteils).  
 
3.3.2. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (S. 18 Ziff. 33) hat das Handelsgericht nicht positiv festgestellt, dass der Kaufpreis von Fr. 48'000.-- marktkonform sei. Auch soweit sie heute ihr Zugeständnis, der Kaufpreis sei "sicher günstig" gewesen, aus einer objektiven Betrachtungsweise zurücknehmen oder relativieren will (S. 18 f. Ziff. 34-37 der Beschwerdeschrift), erhebt und begründet sie keine ausnahmsweise zulässigen Sachverhaltsrügen (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die Feststellung des Sachverhalts ist damit für das Bundesgericht verbindlich und dem vorliegenden Urteil zugrunde zu legen (Art. 105 Abs. 1 BGG). Auszugehen ist davon, dass der Kaufpreis von Fr. 48'000.-- "sicher günstig" war und dass ihr Verkäufer, der im Occasionshandel tätige Y.________ bei seinem Kauf desselben Fahrzeugs nur wenige Tage zuvor einen noch weit günstigeren Preis bezahlt hat. Wer was wann dachte, wusste oder wollte, ist Tatfrage (BGE 132 III 24 E. 4 S. 28; 124 III 182 E. 3 S. 184; 119 II 110 E. 3a S. 112).  
 
3.3.3. Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen kann die Würdigung des Handelsgerichts nicht beanstandet werden. Denn aus dem Preis des Kaufobjektes können sich Verdachtsgründe ergeben, die den Erwerber verpflichten, das Vorliegen der Verfügungsbefugnis näher abzuklären (BGE 107 II 41 E. 2 S. 43/44; Urteil 5C.179/2002 vom 28. März 2003 E. 1.4).  
 
3.4. Einen weiteren Umstand, der der Beschwerdeführerin zu Misstrauen hätte Anlass geben müssen, hat das Handelsgericht darin gesehen, dass das praktisch neuwertige Fahrzeug innert 18 Tagen dreimal den Halter bzw. Eigentümer gewechselt hat (E. 6.6 S. 22 f. des angefochtenen Urteils).  
 
3.4.1. Im Einzelnen hat das Handelsgericht festgestellt, dem Fahrzeugausweis, den die Beschwerdeführerin beim Kauf erhalten habe, könne entnommen werden, dass der BMW 520d Touring am 6. Januar 2011 erstmals in Verkehr gesetzt worden sei und dass Z.________ am 22. Juli 2011 neuer Halter geworden sei, der das Fahrzeug innert rund zwei Wochen an Y.________ weiterverkauft habe, der es wiederum am 9. August 2011 an die Beschwerdeführerin verkauft habe. Drei Handwechsel innert 18 Tagen seien Vorgänge, die bei einem Personenwagen mit einem Neuwert von über Fr. 90'000.--, einem Stand von 11'000 km und erster Inverkehrsetzung am 6. Januar 2011 zu Fragen Anlass geben müssten (E. 6.6 S. 22 f.). Entscheidend sei der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der ihr übergebenen Dokumente klar gewesen sei, dass Z.________ das Fahrzeug nach dem Erwerb am 22. Juli 2011 ungewöhnlich schnell und auch der Autohändler Y.________ das Fahrzeug sehr schnell wieder abgestossen hätten (E. 6.8.1 S. 25 des angefochtenen Urteils).  
 
3.4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit dem Abstellen auf die Fristen für den Kauf und Verkauf ziehe das Handelsgericht eine neue Tatsache im Sinne von Art. 99 BGG in seine Erwägungen mit ein, so dass es ihr zustehe, zu den Gepflogenheiten im Occasionshandel betreffend Fristen beim Kauf und Weiterkauf neue Beweismittel einzureichen und neue Behauptungen anzuführen (S. 13 ff. Ziff. 25-30 der Beschwerdeschrift). Die neuen Vorbringen erweisen sich als unzulässig. Zum einen hat nicht erst der Entscheid der Vorinstanz zum Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). Vielmehr ist es die Beschwerdegegnerin gewesen, die letztmals in ihrer Hauptklageduplik darauf hingewiesen hat, es sei "aktenkundig, dass die Verkäufe des streitgegenständlichen Fahrzeugs in rascher Folge nacheinander erfolgten, tatsächlich im Abstand von fünf Tagen, und dass dies der Klägerin bekannt war" (S. 3 Ziff. 4 zu Ziff. 8, act. 56). Anlass zu den heutigen neuen Vorbringen hätte unter den vom Handelsgericht aufgestellten Voraussetzungen (E. 4.2 S. 9) somit bereits im kantonalen Verfahren bestanden. Zum anderen sind die neuen Vorbringen rechtlich nicht entscheidend. Denn als ungewöhnlich ist dem Handelsgericht aufgefallen, wie schnell Z.________ als Privatperson sein Fahrzeug wieder abgestossen habe, hingegen nicht die Tatsache, dass Occasionshändler rasch kaufen und ebenso rasch wieder verkaufen ("sehr schnell"). Auf die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin kann deshalb nicht eingetreten werden.  
 
3.4.3. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (S. 17 Ziff. 31) ist der zeitliche Ablauf des Verkaufs ein Umstand, der berücksichtigt werden durfte. Dabei steht im Vordergrund, dass aufgrund der ersten Inverkehrsetzung des BMW 520d Touring (6. Januar 2011), der Einschreibung von Z.________ als Fahrzeughalter (22. Juli 2011) und dessen Verkauf (4. August 2011) für eine branchenvertraute und erfahrene Occasionshändlerin wie die Beschwerdeführerin bei ihrem Kauf (9. August 2011) erkennbar sein musste, es bestehe ein Bedürfnis nach weiteren Informationen über die Verfügungsberechtigung.  
 
3.5. Die Ausführungen, wie sie die Beschwerdeführerin abschliessend nochmals zusammenfasst (S. 19 ff. Ziff. 38-42), können dem Bundesgericht insgesamt keinen Anlass geben, in den Ermessensentscheid des Handelsgerichts einzugreifen. Die Beschwerdeführerin hat keine Zweifel gehabt, wo ihr Verkäufer als ebenfalls erfahrener Händler von Occasionsfahrzeugen offensichtlich gezweifelt hat (E. 3.2), sie wusste um den günstigen Preis, den sie bezahlt hat, und um den noch günstigeren Preis, den ihr Verkäufer bezahlt haben muss (E. 3.3), und sie konnte den ihr ausgehändigten Unterlagen entnehmen, in welcher kurzen Zeitspanne die Handwechsel erfolgt sind (E. 3.4). Aufgrund dieser Umstände durfte das Handelsgericht davon ausgehen, die Beschwerdeführerin habe ihren erhöhten Sorgfaltspflichten beim Kauf des BMW 520d Touring nicht genügt und insbesondere kein Misstrauen gehegt, wo es angezeigt gewesen wäre. Die Unterlassung jeglicher Nachforschungsmassnahmen schliesst ihren guten Glauben aus. Die handelsgerichtliche Abweisung des Feststellungsbegehrens, die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin des BMW 520d Touring, verletzt deshalb kein Bundesrecht. Infolgedessen durfte auch das Begehren der Beschwerdeführerin um Schadenersatz für Standschaden und Wertverlust des Fahrzeugs, an dem sie kein Eigentum hat erwerben können, abgewiesen werden (E. 7 S. 26 des angefochtenen Urteils). Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Schaden (S. 28 ff. Ziff. 52-57) ist bei diesem Ergebnis nicht einzugehen.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin erneuert ihren Vorwurf, das Verhalten der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Code 178 sei rechtsmissbräuchlich (S. 22 ff. Ziff. 43-49). Das Handelsgericht habe sich mit dem geltend gemachten Rechtsmissbrauch nicht auseinandergesetzt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt (S. 26 f. Ziff. 50). Auch die Motorfahrzeugkontrolle treffe ein erhebliches Mitverschulden (S. 27 Ziff. 51 der Beschwerdeschrift). 
 
4.1. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 138 I 232 E. 5.1 S. 237).  
 
4.2. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Hauptklagereplik das Verhalten der Beschwerdegegnerin gerügt hat (S. 19 ff. Ziff. 21 - 24, act. 30) und dass das Handelsgericht darauf nicht erkennbar eingegangen ist. Eine verfassungsmässige Pflicht dazu hat nicht bestanden, zumal weder ersichtlich noch dargetan ist, inwiefern das Verhalten der Beschwerdegegnerin für den Entscheid über die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin beim Erwerb des Fahrzeugs von Y.________ wesentlich sein könnte. Im kantonalen Verfahren hat die Beschwerdeführerin noch geltend gemacht, im Sinne eine "Opfermitverantwortung" müsse von der Beschwerdegegnerin verlangt werden, dass sie ihre Verantwortung wahrnehme, ihre Ansprüche gegen den Leasingnehmer bzw. Leasingbetrüger durchsetze und ihren Schaden nicht einfach auf einen Dritten abwälzen könne und von ihm, weil solventer, Befriedigung fordern dürfe (S. 23 Ziff. 24, act. 30). Ein Zusammenhang zwischen der zu beurteilenden Streitfrage und dem Einwand des Rechtsmissbrauchs hat offenkundig nicht bestanden, so dass sich die Verfassungsrüge als unbegründet erweist.  
 
4.3. Das soeben Gesagte gilt auch für den Vorwurf eines Mitverschuldens an die MFK Vaduz.  
 
5.  
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig, nicht hingegen entschädigungspflichtig, zumal in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. April 2014 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten